Pfalzgraf Ruprecht I. (der elter) gibt um seiner Vorfahren und Nachkommen Seelheil wegen dem Dekan und Kapitel zu St. Andreas zu Köln die Freiheit, dass seine Amtleute und Untertanen die Stiftsherren an Leib und Gütern nicht bekümmern und aufhalten sollen, es sei denn die Ansprache geschehe vor einem ordentlichen Gericht. Die Amtleute sollen gegen sie vorgebrachte Klagen binnen acht Tagen auf dem Rechtsweg behandeln (des rechten von ine helffen). Für den Wein, den die Stiftsherren in den Tälern (delen) der Pfalzgrafschaft gewinnen und verkaufen, sollen sie die Freiheiten der dortigen Leute genießen. Aus besonderer Gnade gewährt der Aussteller ihnen die Befreiung vom Zoll zu Bacharach und Kaub für ebendiesen Wein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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