Gf. Ulrich von Schelklingen ("Schalclingen") beurkundet, daß J., die Witwe des R., gen. von Maselheim (Maselhain), welche ihre Güter in Maselheim mit dem Patronatsrecht unter Zustimmung ihrer Söhne C. und R. an die Äbtissin Willibirgis in H. verkauft hatte, sich verpflichtet, 60 Mark zu zahlen, wenn sie den Besitz des Kl. anfechten werde.