Andreas von Grumbach, Deutschmeister, übergibt die Hälfte der hohen und niederen Gerichtsbarkeit zu Weinheim bei Alzey, die bisher der Deutsche Orden und das Deutschordenshaus Sachsenhausen bei Frankfurt innehatten, an Kurfürst Philipp von der Pfalz und eignet ihm dies in nachstehender Form zu. Die Besetzung des Gerichts soll mit tauglichen Einwohnern von Weinheim geschehen und ebenso wie die Ein- und Aussetzung des Schultheißen von dem Pfalzgrafen und Deutschordenskomtur zu Frankfurt[-Sachsenhausen] gemeinsam vorgenommen werden. Die Entlohnung des Schultheißen und die Gerichtseinkünfte werden hälftig geteilt. Der Schultheiß agiert gleichermaßen im Namen des Pfalzgrafen und des Ordens. Da der Orden zu Weinheim über kein Gefängnis verfügt, sollen die kurpfälzischen Amtleute Strafen an Leib und Leben zu Alzey oder dort, wo es tauglich erscheint, ausführen. Weitere Regelungen betreffen die jeweiligen Gefälle. Der Orden darf seine Gülten, Renten, Zinsen oder Schulden einfordern; falls ihnen dabei ein Mangel geschieht, sollen sie das aufgrund gerichtlicher Obrigkeit pfänden und handhaben, bis ihnen Genüge getan wurde. Daran soll sie der Pfalzgraf nicht aufgrund seiner Gefälle wie Renten, Zinsen, Gülten, Bede, Steuer oder Schatzung hindern, doch bleiben ihm Fron- und Reisedienste, Atzung, Schatzung und Nachfolge vorbehalten.