Moritz, Edelherr zu Büren, Präsident des Reichskammergerichts, bestätigt den inserierten Vergleich von Büren vom 17. Juli 1620: Im Streit zwischen Joachim Edelherr zu Büren, jetzt dessen Sohn Edelherr Moritz von Büren und dessen Vormünder, und der Stadt Büren wegen der Jurisdiktion in und vor der Stadt wurde 1613 November 18, dann 1617 ein Vergleich versucht und jetzt erneut wieder aufgenommen und dahin verglichen: Festlegung des Bezirks der peinlichen Gerichtsbarkeit von Bürgermeister und Rat der Stadt Büren gemeinsam mit Paderborn und dem Haus Büren. Bei Geldstrafen erhält die Stadt ein Drittel. Bestrafung von Blutrunst u.ä.m. allein durch die Stadt. Paderborn und Haus Büren behalten die "annotatio bonorum fugitivorum". Zivilgerichtsbarkeit wie bisher, Gelder zu einem Drittel an die Stadt. Die Stadt bei Schuldforderungen erste Instanz. Bestrafung von Feldschäden außerhalb des Bezirks. Ratsbestätigung durch den Bischof und den Edelherrn zu Büren. Rechnungslegung und Entlastung. Stadtmauer und Stadtgraben. Befreiung des verkauften Hauses Johann Beyerens. Reform des Freistuhls, an dem die Stadt einen Anteil von einem Drittel hat. Besiegelung durch den Kurfürsten, das Domkapitel, den Vormund des Edelherrn zu Büren und die Stadt. Siegelankündigung des Ausstellers.
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