Nach Angaben des Appellanten hatte er von dem Appellaten eine Weide zu Titz gekauft. Als er die Kaufsumme habe abliefern wollen, sei sie von 2 Kaufleuten, denen der Appellat noch Geld schuldig war, in Arrest gelegt worden. Er sei dann auch von Gerichts wegen angewiesen worden, dem einen Kaufmann die Summe, die der Appellat diesem schuldig war, zu bezahlen. Dessenungeachtet habe der Appellat Zahlung der ausstehenden Kaufsumme von ihm verlangt und zugesprochen erhalten. Der Appellant bestreitet, die Kaufsumme so möglicherweise doppelt erlegen zu müssen. Der Appellat erklärt, von einem Arrest nichts zu wissen und, da er den Appellanten weder zur Zahlung der ausbezahlten Summe angewiesen habe, noch für die angebliche Schuld zu bürgen, sei er von dem Vorgang nicht betroffen und könne mithin Bezahlung der Kaufsumme verlangen. Am 9. Januar 1542 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz und entschied, der Appellant müsse dem Appellaten den ausstehenden Kaufpreis erst nach Aufhebung des Arrestes bezahlen. Weitere Handlungen sind nicht protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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