Kurfürst Philipp von der Pfalz befreit Peter von Speyer (Spier), Vogt zu Zell (Zelle), dessen Ehefrau und ihre Kinder, aus besonderer Gnade und seiner Dienste wegen, einerseits für den Burggraben zu Zell mit 1 Morgen zugehöriger Wiese und weiter die Genannten selbst auf ihren Lebtag dermaßen, wie Graf Reinhard [I.] zu Leiningen, Herr zu Westerburg und Schaumburg, es für seinen Teil getan hat. Peter und die Seinen sollen nicht mit dem Nachsatz oder anderen Beschwerungen beirrt werden, wobei sie die Bede von bedepflichtigen Gütern, die sie haben oder noch erlangen mögen, zu geben haben. Kurfürst Philipp weist seine Ober- und Unteramtleute, Diener, Untertanen und Angehörigen und insbesondere das Gericht und die Gemeinde zu Zell um Beachtung an.