Klaus Kugler, Ammann des Abts Johann [Wittmayer] von Schussenried zu Michelwinnaden ("Michelwyneden"), und die Richter daselbst beurkunden Urteil in Sachen Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, gegen Georg Seltenreich von Lenatweiler ("Lenetwyler"). Der Abt klagte auf Heimfall des Lehenguts des Beklagten, weil dieser entgegen den Leihebedingungen seine Abgaben nicht bezahlt, Liegenschaften ohne Erlaubnis verpfändet und Holz aus dem Gut verschenkt hatte. Außerdem hat er ein Darlehen von 100 fl, das er mit Erlaubnis des Abts von ¿Michel Tangel, Pfarrer in Michelwinnaden, aufgenommen hatte, nicht wie vorgesehen innerhalb von drei Jahren abgelöst. Der Beklagte wandte ein, ein Acker, den er verliehen habe, sei verwachsen gewesen. Er habe ihn verleihen müssen, weil er selbst keine Zeit hatte, ihn zu roden ("usstockhen"). Im übrigen habe er verkauft, was er nicht für den Eigenbedarf benötigte ("uber sein nutz und notthurft bevor gehapt"). Das habe auch sein Vater so gehandhabt und entspreche dem Landesbrauch. Das Darlehen habe er wegen eines Brandschadens aufnehmen und die Pfänder erst in 14 Jahren auslösen müssen. Wenn er gleichwohl zum Heimfall verurteilt werde, müßten die Rechte seiner Ehefrau und seiner Kinder vorbehalten bleiben. Das Gericht entscheidet, daß Seltenreich das Gut verwirkt hat. Dieser appelliert zunächst in Fußstapfen, nimmt davon jedoch wieder Abstand.