(1) D 1488 (2)~Kläger: Carl Moritz von Donop zu Wöbbel und Borkhausen, (Bekl.) (3)~Beklagter: Beckers Erben, als Bevollmächtigtem aller Erben wird die Ladung Landrat Schreiber in Minden zugestellt, die Vollmacht unterschreiben J(ohann) H(erman) Schreiber für seine Kinder als Beckersche Miterben 2. Ehe; C. A. H. Becquer; der Vormund von Witwe und Kindern des Obristlieutenant von Becquer, (Kl.); als Intercedent die Mindener Regierung (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Heinrich Flender 1712 ( Subst.: Lic. Johann Anton Heinrich Flender Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Justus Faber 1712 ( Subst.: Dr. Johann Friedrich Hofmann (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Schuldrechtliche Auseinandersetzung. Nach dem Tode des Christoph von Donop hatte dessen Schwester, die Frau des Drosten Becker, Forderungen gegen Levin Moritz von Donop, Käufer des Gutes Borkhausen, das Christoph von Donop als Sicherheit gesetzt hatte, geltend gemacht. Die Schuld war auf 1010 Rtlr. liquidiert und bezahlt worden, andere Forderungen aber waren auf ein gesondertes Verfahren verwiesen worden. Im Zusammenhang mit diesen Forderungen war appellantischerseits erklärt worden, diese seien bereits beglichen worden, während appellatischerseits die Zulässigkeit der Zahlung an die Mutter, da sie für die Forderung nicht berechtigt gewesen sei, diese also auch nicht habe annehmen bzw. verrechnen dürfen, bestritten worden war. Nach Ansicht der Appellaten ist auch die Rechtmäßigkeit dieser Forderung Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (gewesen) und damit auch Gegenstand am RKG, während der Appellant nur die Frage, ob er als Inhaber des Gutes Borkhausen sich auf das Verfahren einlassen müsse, oder ob die Forderung gegen die Erben von Christoph von Donop geltend gemacht werden müsse, als Verfahrensgegenstand ansieht. Er erklärt, in 2 Urteilen sei seine Ansicht, daß die Forderung gegen die Erben betrieben werden müsse, bestätigt worden, und er erst in dem - seiner Ansicht nach rechtlich unzulässigen - Revisionsverfahren gegen ein Revisionsurteil zur Einlassung auf das Verfahren angewiesen worden. Der appellatische Prokurator bezieht sich in einem mündlichen Antrag allein auf die Acta priora und fordert ein baldiges Urteil. Im Hinblick auf ein baldiges Urteil auch Intercession der Mindener Regierung für die Appellaten als ihre Untertanen. Streit, ob eine Fristversäumnis dem Appellanten anzulasten sei. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold auf Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Erfurt (1707, 1708) Frankfurt/O. (1712), nach Revisionen 1701 - 1712 ( 2. RKG 1712 - 1720 (1689 - 1717) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 14). Kaufvertrag zwischen Levin Moritz von Donop zu Wöbbel, Landdrost und Geheimer Rat, als Käufer und Christoph von Donop zu Borkhausen, der ihm die Güter zu Borkhausen für 48000 Rtlr. verkauft, 1689 (Q 11). Urkunde von Richter und Beisitzern des Gerichtes der Stadt Minden über eine Zeugenaussage, 1717 (Q 16). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 9,5 cm; Bd. 1: 2 cm, 84 Bl., lose; Q 1 - 13, 15, 16, 9 Beilagen, deren Übergabe im Protokoll ohne Quadrangelangabe protokolliert ist; Protokoll am Schluß möglicherweise unvollständig; Bd. 2: 7,5 cm, Bl. 80 - 462, geb.; Q 14. Lit.: vgl. L 82 Nr. 154.