Daniel von Mülheim (Moilen-), Rolf von Sechtem (Seichtheim), Hermann Roitkanne, Heinrich von Gielsdorf (Giilstorp), Johann Wynmar, Tielman von Uckerath (Vckroide), Johann von Soiste, Johann vamme Gryende und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden: Ihnen ist bekannt, dass Johann von Oppenheim, Rektor und Vikar des Dreikönigen-Altars in der Kirche St. Cassius zu Bonn, als Momber und Provisor der Priesterbruderschaft zu St. Cassius und auch von wegen des Marienaltars in St. Remigius [zu Bonn] durch den geschworenen Boten des Gerichts zu Bonn das Haus bekümmert hat, das Nesa, Ysfogels Tochter, zu Bonn am Rhein zwischen den Häusern des [Zoll-] Besehers Arnold und Henkin Marracks hatte, nämlich für 1 Mark und 6 Pfennige Kölner Pagaments Erbjahrzins, wovon 8 Schilling dem Marienaltar gehören, 4 Schilling der Bruderschaft und die 6 Pfennige dem Beseher Arnold als Grundzins. Der Bote hat Bekümmerung und Gebot den Schöffen gemeldet. Darauf wurden dem Provisor Johann 3 Gerichtstage in Abständen von 14 Tagen beschieden, auf welchen Johann auf dem Kummer bestanden hat. Danach hat er den Amtmann die Schöffen fragen lassen, wie er weiter vorgehen solle. Sie haben mit Urteil gewiesen, er solle sein gewelde gelt beim Amtmann und Gericht hinterlegen. Er hat seine 25 Pfennige gewelde gelt hinterlegt und wurde in das Haus eingewäldigt. Danach ließ er durch seinen Vorsprecher den Amtmann die Schöffen um ihr Urteil ersuchen, wie er nach diesen Vorgängen, auf die kein Einspruch erfolgte, mit dem Haus für seinen Erbzins fortfahren solle. Die Schöffen wiesen durch den Amtmann für Recht nach Recht und Gewohnheit ihres Gerichts, da niemand gegen Kummer, Erdingnis und Einwäldigung Einspruch eingelegt hat, dass Johann von wegen der Bruderschaft und des Marienaltars das Haus besitzen und darüber frei verfügen kann für seinen Erbzins, wobei indes dem Beseher Arnold seine 6 Pfennige Zins vorbehalten bleiben. Vorbehalten bleiben ferner die Rechte möglicher rechter Erben wie unmündiger Kinder oder nichtunterrichteter Erben außer Landes oder wenn statt dem rechten Erben dem Leibzüchter das Gebot zugegangen wäre. - Die Schöffen kündigen ihr gemeines Siegel an. Datum 1392 feria secunda post beatorum Symonis et Iude apostolorum.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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