Volk Syfrid, freier Landrichter auf Leutkircher Heid aus König Sigmunds und Jakob des Truchsessen zu Waldburg, Landvogts in Ober- und Unterschwaben, Gewalt, urteilt in dem Streit zwischen Hans Haug, Bürger zu Ravensburg, und seinem Anwalt Konrad Hübschlin, Bürger daselbst, einerseits und Hans Müller dem Alten von Zell mit seinem Fürsprech Jörg Kral, Unterlandvogt in Schwaben, andererseits wegen des jährlichen Zinses und dem Satz und dem Gewaltsam in der Mühle zu Zell, die Haug als von seiner Schwiegermutter, der alten Ströpplin von Waldsee gekauft ausweisen kann. Da Hans Müller beeidet, daß er Satz und Gewaltsam der Mühle erkauft hat, wird es ihm zugesprochen, er muß aber versprechen, den jährlichen Zins pünktlich und richtig an Hans Haug zu zahlen; zugleich wird Hans Müller sein Marktrecht bestätigt. Besiegelt vom Aussteller. 1428, Ravensburg, am nächsten Dienstag nach St. Gregorientag. Orig. Perg., 1 S. fehlt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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