Nevelinck von Altenbokum, Richter zu Werne und Aschenberg, bestätigt, dass Vyt Ercoleus, Sekretär und in dieser Sache Bevollmächtigter des Bischofs Bernhard, zu ihm gekommen ist, um eine Angelegenheit mit der Jungfer Katharina von Münster (Catharinen vonn Muonster) als Inhaberin des Hauses Boßler und Hofs Selm (Selhme) zu verhandeln. Dem Notar und Gerichtsschreiber Conradt Schanacher wird befohlen, ebengenannte Jungfer vor das Gericht zu zitieren und laden. Dieser gibt an, am vorherigen Sonntag, den 18. Oktober der Jungfer Bescheid gegeben zu haben, diese aber wegen einer Krankheit (liebs schwacheit) nicht in persona erscheinen kann und anstatt ihrer den Lizentiat der Rechte Casper Kreinek (alt. Kreinck) schickt. Diesem trägt Vyt Ercoleus im Namen des Bischof vor, dass im Jahr 1315 Bischof Lodewich zu Münster mit Einwilligung des Domkapitels dem Ritter Hermann von Münster den Hof Selm und alles was dazugehört für 176 Mark, mit dem Vorbehalt, dass er mit erlegung benanten pfandtschillings diesen wieder einlösen könne, verpfändet hat. Jetzt will der Bischof den Hof wieder einlösen, was er ihr durch Vyt Ercoleus, Heidenreich Drost zu Vischering und Drost zu Horstmar sowie durch Caspar Kreinek mündlich und durch den Text des Reversbriefes kundgetan hat. Diese hat zwar eingewilligt und dem Sekretär des Bischofs sind schon de schlusselen zugefallen, als er aber den Hof für seinen Herren weiter in Besitz nehmen wollte (weitere possesson und immission zubegeren), wurde dagegen protestiert. Deswegen hat der Sekretär einen Reversbrief des Hermanns von Münster, welcher versiegelt war, samt der Kopie vorgelegt und um dessen Verlesung gebeten. Der Notar Caspar Kreinek bestätigt nun die Originalität des Siegels des Ritters als Beweis für dessen Echtheit. Deswegen bringt der Sekretär des Bischofs eine Summe Geld auf, die er der Jungfer als Pfandschilling zahlen will, die er zunächst aber beim Richter deponiert und worüber er eine schriftliche Bestätigung des Richters haben möchte (von itziger deposition und empfangung sulcher pfenninge, eyne recognition zustelle). Die Jungfer stimmt nach Erbringung des Beweises der Rechtmäßigkeit der Ansprüche und der Hinterlegung des Geldes der Einlösung des Hofes Selm zu, welches der Richter ebenfalls erlaubt, und worüber der bischöfliche Sekretär ebenfalls die Anfertigung einer schriftlichen Urkunde erbittet. Um diesen Rechtsakt bekannt zu machen geht der Richter zum Haupthaus des Hofes Selm und dem Haus im Sundern sowie der Witwe Meyersche von Selm und verbreitet die Kunde darüber, den Bischof als Herrn wieder anzuerkennen. Siegelankündigung des Ausstellers Zeugen: Conrad von Burich; Steffen Blavekobyte Im jare nach christi unsers Herren geburt thausent funfhundert sechszigh unnd zweij uf montag denn neunzehendtene Octobris

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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