Pfalzgraf Friedrich I. verkündet das Urteil in der Streitsache zwischen Susanna von Brunn, Raban Hofwarts Witwe, und in ihrem Namen der Gemeinde zu Bauerbach einerseits und Reinhard von Sickingen, Sohn Swickers d. Ä., Dieter von Mentzingen sowie den Brüdern Martin und Simon von Balzhofen andererseits. Der Pfalzgraf hatte in der Sache bereits einen Rechtstag vor seinen Räten zu Heidelberg am 05.10.1453 gesetzt, auf dem sich Susanna als Orts- und Vogtherrin (gerichts und vogts herre und frauwe) beklagt hatte, dass die vier Adligen den armen Leuten zu Bauerbach Vieh in merklicher Zahl gewaltsam und unbewahrt ihrer Ehre entwendet, sodann für 220 Gulden Lösegeld wieder an die armen Leute zurückgegeben hätten. Die Adligen waren auf dem Rechtstag zur Zahlung von 220 Gulden an die Ortsherrin verurteilt worden. Reinhard von Sickingen und die Brüder von Balzhofen entgegen nun, während Dieter von Mentzingen diesem Rechtsaustrag ferngeblieben war (ußbliben waß), dass die Wegnahme mit Wissen und Willen der Ortsherrin geschehen sei, die sich über die Ungehorsamkeit der von Bauerbach beklagt habe, weswegen sie die armen Leute haben strafen wollen. Die Wegnahme des Viehs sei mit Wissen und Willen Susannas geschehen, die Ortsherrin habe sogar verlauten lassen, die Strafe sei noch zu klein, denn die besten Pferde hätte man im Dorf stehen lassen. Der Fehdebrief an die von Bauerbach sei rechtmäßig mit einem Knecht zugestellt worden, weswegen sich die vier ihrer Ehre bewahrt hätten und Schadensersatz zu geben nicht schuldig seien. Susanna erwidert, dass die Geschichte keinesfalls mit ihrer Zustimmung oder auf ihr Ansinnen (geheysse) geschehen sei. Zwar habe sie sich etwas beklagt, doch sei es nie ihr Wille gewesen, dass die Gegenpartei die armen Leute derart straft. Es folgen weitere Reden, Erwiderungen und Darlegungen, u. a. zu einer Rachtung mit der Gemeinde, zum Auszug aus einer Kundschaft, die auf Geheiß des Pfalzgrafen am 22.10.1453 eingeholt worden, zur Reichung von 220 Gulden Lösegeld für das Vieh in Reinhards Haus sowie zur Beschlagnahmung der Summe durch den pfalzgräflichen Amtmann zu Bretten, Swicker von Sickingen. Das Gericht entscheidet, dass Reinhard von Sickingen und die Brüder von Balzhofen die erhaltenen 220 Gulden an Susanna von Brunn geben sollen, die ihr in das Schultheißenhaus nach Gochsheim (Goßpolczheim) zu genannten Terminen auszurichten sind, womit den armen Leuten das Lösegeld für das gestohlene Vieh ersetzt werden soll.