Zwischen dem Propst Henrich von Werne, der Frau Marien Schungels und sämtlichen Amts- und Konventsjungfern zu Oelinghausen (Oelinckhausen) auf der einen Seite und Wilhelm Benedicten, Richter zu Werl (Werll), auf der anderen Seite wird wegen einer Wiese ein Vergleich geschlossen. Die Wiese umfaßt sechs Soester Morgen, liegt im Osten neben der Wiese der von Oelinghausen, geheißen Flerker Wiese, gelegen im Amt und Gericht Werl. Im Westen grenzt sie an die Wiese des Michael Brandis. Wegen dieses Streits haben die Parteien vor Eberhart Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg und Landdrost zu Westfalen, gerichtlich verhandelt (taghleistungh geholden). Obwohl die von Oelinghausen einen vor dem ehemaligen Landdrosten Hennich Schüngel aufgerichteten Rezeß vorlegen konnten und gebeten haben, ihnen die Wiese zuzusprechen, da ein im Rezeß bestimmtes Gewinnjahr abgelaufen sei, habe Benedicten dagegen eingewandt, der Rezeß dürfe nicht befolgt werden. Er habe keine beeideten Vormünder gehabt. Außerdem befinde sich der Gewinnbrief, der nach dem Rezeß bei den von Oelinghausen verbleiben sollte, in der Hand der Erben Benedicten. Obwohl der Landdrost einige Vermittlungsvorschäge machte, verliefen die Verhandlungen ergebnislos. Nunmehr treffen sich die beiden Seiten wieder zu Oelinghausen und schließen folgenden Vergleich: Die von Oelinghausen bewilligen, daß Wilhelm Benedicten die Wiese in den nächsten zehn Jahren nutzen soll. Da aber die Benedicten von der Wiese den von Oelinghausen jährlich nur sechs Gulden gegeben haben, versprechen sie nun, jährlich zu Martini bzw. bis 14 Tage danach, dem Kloster 12 Gulden zu entrichten. Wenn sie darin sich säumig zeigen, verlieren sie den Gewinn. Außerdem haben sie den Gewinnbrief herauszugeben und andere Beweismittel, falls sie solche besitzen. Sie geloben damit, dem Rezeß des Landdrosten zu folgen. Nach Ablauf der zehn Jahre haben die Benedicten die Wiese den von Oelinghausen wieder ohne Einspruch zukommen zu lassen, wenn die von Oelinghausen die Wiese für die Küche, und zwar als Ochsenweide, selber nutzen wollen. Wenn das nicht der Fall ist, haben die Benedicten ein Vorpachtrecht. Sie haben dann von der Wiese eine vergleichbare Pacht zu zahlen, wie es bei den benachbarten Wiesen der Fall ist. Über diesen Vergleich werden zwei gleichlautende Ausfertigungen erstellt, die von den von Oelinghausen, von Bürgermeister und Rat zu Werl und vom Richter zu Werl, Christoffer von Lon, besiegelt werden. Gegeben 1564 Okt. 31 (am abendt Omnium Sanctorum).