Der herrschaftliche Beschluss, mit welchem den Besitzern der Gemeinholz- oder Brandholz-Güter auf ihre Bitte zum Bescheid erteilt wird, dass sie von der Zeit des wirklichen Anbaus auf die ersten drei Jahre die völlige Zehntfreiheit zu genießen, nach deren Ablauf aber noch auf drei Jahre nur den halben Zehnt abzureichen und dieses als eine herrschaftliche Gnade mit Dank zu erkennen haben, nach Ablauf dieser sechs Jahre aber den völligen Zehnten, wie von anderen ihrer zehntbaren Güter ordentlich und unweigerlich abzureichen schuldig sein sollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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