Das Gesuch ist gegen die Einführung eines Salzmonopols durch den preußischen König in den neu erworbenen Fürstentümern Essen und Werden gerichtet. Die Antragsteller wenden sich gegen die Einführung des (staatlichen) Monopols selbst, da sie dessen Begründung (Verhinderung von Preisschwankungen und einer übermäßigen Verteuerung im Fall eines Seekrieges) nicht akzeptieren, sondern lediglich eine erhebliche Verteuerung und damit verbunden eine Beeinträchtigung von Handel und Kommerz sehen. Sie wenden sich aber vor allem gegen den Bescheid, mit dem ihre Einwände gegen das Monopol zurückgewiesen wurden. Darin wurde erklärt, die Fürstentümer seien durch den Vertrag mit der französischen Republik von 1802 „cum superioritate illimitata“ übernommen worden, so daß dem König die Nutzung der Regalien freistehe. Die Antragsteller erklären dagegen, die superioritas illimitata stehe allein dem Reich zu, an dessen Gesetze und Grundsätze auch der neue Herr der Fürstentümer durch frühere eigene Garantien wie durch den Reichsdeputationshauptschluß (§ 60) gebunden sei (ausführlich dargelegt). Diese sicherten den Fortbestand der bestehenden Landesverfassungen, die im Falle Essens und Werdens Monopole nicht vorsähen, und verbäten Monopole strikt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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