Das Gesuch ist gegen die Einführung eines Salzmonopols durch den preußischen König in den neu erworbenen Fürstentümern Essen und Werden gerichtet. Die Antragsteller wenden sich gegen die Einführung des (staatlichen) Monopols selbst, da sie dessen Begründung (Verhinderung von Preisschwankungen und einer übermäßigen Verteuerung im Fall eines Seekrieges) nicht akzeptieren, sondern lediglich eine erhebliche Verteuerung und damit verbunden eine Beeinträchtigung von Handel und Kommerz sehen. Sie wenden sich aber vor allem gegen den Bescheid, mit dem ihre Einwände gegen das Monopol zurückgewiesen wurden. Darin wurde erklärt, die Fürstentümer seien durch den Vertrag mit der französischen Republik von 1802 „cum superioritate illimitata“ übernommen worden, so daß dem König die Nutzung der Regalien freistehe. Die Antragsteller erklären dagegen, die superioritas illimitata stehe allein dem Reich zu, an dessen Gesetze und Grundsätze auch der neue Herr der Fürstentümer durch frühere eigene Garantien wie durch den Reichsdeputationshauptschluß (§ 60) gebunden sei (ausführlich dargelegt). Diese sicherten den Fortbestand der bestehenden Landesverfassungen, die im Falle Essens und Werdens Monopole nicht vorsähen, und verbäten Monopole strikt.
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Das Gesuch ist gegen die Einführung eines Salzmonopols durch den preußischen König in den neu erworbenen Fürstentümern Essen und Werden gerichtet. Die Antragsteller wenden sich gegen die Einführung des (staatlichen) Monopols selbst, da sie dessen Begründung (Verhinderung von Preisschwankungen und einer übermäßigen Verteuerung im Fall eines Seekrieges) nicht akzeptieren, sondern lediglich eine erhebliche Verteuerung und damit verbunden eine Beeinträchtigung von Handel und Kommerz sehen. Sie wenden sich aber vor allem gegen den Bescheid, mit dem ihre Einwände gegen das Monopol zurückgewiesen wurden. Darin wurde erklärt, die Fürstentümer seien durch den Vertrag mit der französischen Republik von 1802 „cum superioritate illimitata“ übernommen worden, so daß dem König die Nutzung der Regalien freistehe. Die Antragsteller erklären dagegen, die superioritas illimitata stehe allein dem Reich zu, an dessen Gesetze und Grundsätze auch der neue Herr der Fürstentümer durch frühere eigene Garantien wie durch den Reichsdeputationshauptschluß (§ 60) gebunden sei (ausführlich dargelegt). Diese sicherten den Fortbestand der bestehenden Landesverfassungen, die im Falle Essens und Werdens Monopole nicht vorsähen, und verbäten Monopole strikt.
AA 0627, 6463 - Extrajud. E 34
AA 0627 Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben
Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben >> 6. Nachträge
1804 (1804)
Enthaeltvermerke: Kläger: Die Städte und Bürgerschaften Essen und Werden, sämtliche Bauerschaften des Fürstentums Essen und die damit verbundenen Orts- und Bauerschaften des Stiftes Rellinghausen, Herrschaft Byfang und die neun Bauerschaften des Fürstentums Werden Beklagter: Preußischer König als Fürst zu Essen und Werden Prokuratoren (Kl.): Lic. Abel (1804) Prozeßart: Gesuch um ein Mandatum de non gravando contra dispositionem recessus deputationis imperii novissimi § 60 sic dicto regali, huicque superstructo monopolio salis, damna vero data et expensas restituendo sine clausula Instanzen: RKG 1804 (1804) Beweismittel: Duisburger Intelligenz-Zettel Nr. 60 vom 27. Juni 1804 mit der Bekanntmachung der Einführung des Salzregals in den Fürstentümern Essen, Elten und Werden (Bl. 46 - 47). Beschreibung: 1,5 cm, 49 Bl., lose; 9 unquadrangulierte Aktenstücke, exhib. 17. Oktober 1804
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:37 MESZ
Hierarchie
Hierarchie Detailansicht
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Tektonik)
- 1.4. Reichsbehörden (Tektonik)
- 1.4.1. Reichskammergericht (Tektonik)
- Reichskammergericht AA 0627 (Tektonik)
- Reichskammergericht (AA 0627), Teil IX: U-Z; Nachträge; Abgaben (Bestand)
- 6. Nachträge (Gliederung)