Erzbischof Jakob von Trier bekundet, daß ihn Erzbischof Dietrich von Mainz und die Grafen Johann, Engelbrecht und Heinrich von Nassau-Vianden wege...
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170 I, U 1181
170 I Nassau-Oranien: Urkunden
Nassau-Oranien: Urkunden >> 15. Jahrhundert >> 1426-1450 >> 1441
1441-03-27
Ausfertigung in Libellform mit einer durchgezogenen Siegelschnur, von der das Siegel abgefallen ist, das Libell umfaßt 45 durchgezählte Seiten
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Jakob von Trier bekundet, daß ihn Erzbischof Dietrich von Mainz und die Grafen Johann, Engelbrecht und Heinrich von Nassau-Vianden wegen ihrer Verfeindung über einen Tournosen, den die Grafen von Nassau vom Zoll zu Oberlahnstein fordern und wegen des Waldes Dursthecke, zum Schiedsmann in ihren Streitigkeiten bestellt haben. Es folgt die Beauftragung Erzbischofs Jakobs mit der Schlichtung dieser Streitigkeiten unter Angabe der Verfahrensweise.- D. 1440 April 26. [fol. 1 ff.] Es folgen daraufhin die Forderungen, die die Grafen von Nassau wegen des Tournosen gegenüber Erzbischof Dietrich erheben.- D. 1440 Mai 22. [fol. 4 ff.] Es folgt die Antwort Erzbischofs Dietrichs auf die von den Nassauer Grafen erhobenen Forderungen wegen des Tournosen zu Oberlahnstein.- D. 1440 Juni 16. [fol. 6 ff.] Es folgt die Widerrede der Grafen von Nassau gegen die Antwort Erzbischofs Dietrich. D. 1440 Juli 14. [fol. 10 ff.] Es folgt die Nachrede Erzbischof Dietrichs von Mainz auf die Widerrede der Grafen von Nassau. D. 1440 August 1. [fol. 14 ff.] Es folgt die Vidimierung folgender Urkunden durch gräflich nassauische Beauftragte von 1440 Oktober 4: Kaiser Karl belehnt Graf Johann von Nassau, der sein Hofgesinde und Diener geworden ist, mit einem Tournosen vom Rheinzoll bis auf Widerruf. D. Oppenheim 1347 November 20.- Erzbischof Adolf von Mainz verspricht dem Grafen Johann von Nassau, ihn im Besitz des Tournosen am Zoll zu Oberlahnstein, den er seit Erzbischof Gerlach und Erzbischof Johann ruhig innehat, nicht zu hindern oder zu bedrängen, solange er (Erzbischof Adolf) lebt. D. Eltville 1375 Mai 21.- Erzbischof Johann von Mainz einigt sich mit Graf Johann von Nassau wegen des lange zwischen ihnen strittigen Tournosen vom Zoll zu Oberlahnstein und setzt ihn wieder in dessen lebenslänglichen Besitz ein. D. Wiesbaden 1407 Juni 8.- König Sigismund belehnt den Grafen Johann von Nassau für sich und seine Brüder mit der Burg Greifenstein und einem Tournosen vom Zoll zu Oberlahnstein. D. Konstanz 1418 April 4 [fol. 19 ff.] Es folgt ein notarielles Transsumpt der Richter des Aschaffenburger Offizialats von 1440 Juli 21 mit folgenden Urkunden: Kaiser Karl verleiht Erzbischof Gerlach von Mainz alle Tournosen, die dem Reiche an den Zöllen zu Ehrenfels und Oberlahnstein ledig werden. D. Mergentheim 1357 Mai 15.- Kaiser Karl gestattet Erzbischof Gerlach von Mainz, daß er alle Tournosen, die andere Fürsten, Grafen, Ritter, Edelknechte, Städte und andere an den Rheinzöllen zu Gernsheim, Ehrenfels und Oberlahnstein innehaben, für sich erheben darf, sobald jene das Geld, das ihnen dort angewiesen ist, erhalten haben. D. Prag 1366 Januar 1.- König Wenzel hebt sämtliche Tournosen, die er und seine Vorgänger an den Zöllen am Rhein verliehen haben, auf und widerruft sie, da sie die Kaufmannschaft zu schwer belasten. D. Heidelberg 1384 Juli 25.- König Wenzel verleiht die von ihm widerrufenen Tournosen an den Rheinzöllen dem Erzbischof Adolf von Mainz, nämlich drei am Zoll zu Oberlahnstein und ein am Zoll zu Ehrenfels. D. Alzey 1384 Juli 29 [fol. 25 ff.] Es folgt ein notarielles Transsumpt der Richter des Aschaffenburger Offizialats von 1440 Juli 21 mit folgenden Urkunden: Kaiser Karl verpfändet dem Grafen Johann von Nassau-Hadamar für eine Schuld von 5.000 Gulden einen Tournosen am Zoll su Oberlahnstein, bis er die Schuldsumme eingenommen hat. D. Nürnberg 1346 Januar 8.- Graf Johann von Nassau-Hadamar bekundet, daß er mit Erzbischof Gerlach von Mainz einen Vergleich über seine Entschädigung für die Verluste, Kosten und Schäden, die er im Dienste Kaiser Karls erlitten hat, getroffen hat gemäß der inserierten Urkunde Erzbischofs Gerlach von 1357 Februar 15. Er setzt für die 2.600 Gulden, die er ihm schuldet, den Grafen und in dessen Namen Kuno (Kunichen) Schultheiß, Schöffen zu Limburg, und Katharina Meister, Otto Mulens Tochter, in den Besitz eines ledigen Tournosen am erzbischöflichen Zoll zu Oberlahnstein bis die 2.600 Gulden eingenommen sind. D. Eltville 1357 Februar 15.- Graf Johann von Nassau-Hadamar bestätigt den Empfang von 56 Gulden, die ihm Petrus, der Schreiber des Zolles zu Lahnstein, am Freitag vor Pfingsten von seinem Tournosen am dortigen Zoll gezahlt hat. D. 1358 Mai 18.- Graf Johann von Nassau-Hadamar quittiert dem Oberlahnsteiner Zollschreiber Petrus von Grünberg über den Empfang von 332 Gulden, die er ihm von seinen dortigen Tournosen bezahlt hat. Für den Grafe, der sein Siegel nicht bei sich hat, seigelt seine Frau. D. 1359 März 10.- Graf Johann von Nassau-Dillenburg einigt sich mit Erzbischof Johann von Mainz wegen eines strittigen Tournosen vom Zoll zu Oberlahnstein dahingehend, daß der Erzbischof dem Grafen wieder in den lebenslänglichen Besitz dieses Tournosenr setzt. D. Wiesbaden 1407 Juni 8.- Graf Johann von Nassau quittiert dem Oberlahnsteiner Zollschreiber Johann Urf und dem Erzbischof Johann von Mainzüber den Empfang von 81 Gulden 3 Weißpf. und 10 Heller vom Zoll zu Oberlahnstein. D. 1407 Dezember 17. [fol. 31 ff.] Es folgt das Notariatsinstrument des Johann von Dausenau über die Verhandlung am Vierherrengericht zu Marienfels über die Dursthecke, die zwischen den Grafen von Nassau und der Stadt Oberlahnstein strittig ist. D. 1437 April 22. [fol. 39 ff.] Es folgt das Schreiben der Stadt Oberlahnstein an den Erzbischof Dietrich von Mainz, in dem die Dursthecke als Eigentum des Erzstiftes bezeichnet und ihre wiederholte Verpachtung an die Gemeinde Scheuern bezeugt wird. D. 1440 August 15. [fol. 42 f.] Erzbischof Jakob entscheidet, daß die Grafen von Nassau Erzbischof Dietrich von Mainz und sein Stift ihrer Forderungen erlassen und daß Erzbischof und Stift wegen des Tournosen zu Oberlahnstein aller Ansprüche der Grafen von Nassau ledig und los sein und bleiben sollen. Hinsichtlich der Dursthecke verlangt Erzbischof Jakob vom Mainzer Erzbischof den Nachweis, daß der Wald Dursthecke dem Mainzer Stift zu Eigen gehöre. Wenn das geschehen ist, sollen die Vorgänge am Marienfelser Gericht keinen Einfluß auf die Eigentumsverhältnisse haben. Zum Nachweis seines Rechtes setzt Erzbischof Jakob dem Mainzer Erzbischof drei Rechtstage, von denen der dritte am 24. Mai stattfindet.- Siegel des Ausstellers.- D. Mainz am nehsten mantage nach dem sontage Letare 1441.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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17.06.2025, 14:07 MESZ