Abt und Konvent des Benediktinerklosters Elchingen, Bistum Augsburg, schließen einen Vertrag mit Benedikt Krafft von Dellmensingen (Tälmessingen), dem ältesten Lehensherrn der Dreikönigskapelle zu Ulm, unter Aufhebung eines von einem früheren Prälaten formulierten Vorbehalts: 1) Bzgl. der Empore (Borkirche) in der Kapelle und der Tür, die vom Haus des Klosters dortin führt: Die Tür soll, solange das Haus im Besitz des Klosters bleibt, geöffnet und unverändert sowie die Empore dem Kloster zur Benutzung bleiben, das dafür die Baulast trägt. Auch darf das Kloster auf der Empore Gestühl, einen Altar mit Tafeln und andere "Gotzzierden" sowie ein Gitter anbringen und den Raum mit Malereien, Tüchern, Bildern und anderem ausschmücken. Allerdings dürfen dabei nicht das Elchinger Wappen verwendet und keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Die Klosterangehörigen dürfen auf der Empore die Messe feiern, die Kollekte (Opfer) soll in einer verschlossen Büchse gesammelt und dem Kaplan übergeben werden. Die Tür von der Empore auf den Glockenturm muss zugemauert werden, jedoch haben Krafft und seine Nachkommen das Recht, den Eingang für Bauarbeiten am Turm oder an den Glocken aufbrechen zu lassen. 2) Die Rinne zwischen der Kapelle und dem Elchinger Haus wird vom Kloster unterhalten, dafür gewährleisten die Lehensherren der Kapelle die Instandhaltung des Daches über der Empore. 3) Auf dem Grundstück des Klosters darf eine Sakristei für die Kapelle errichtet werden, die danach baulich nicht verändert werden soll. Diese Genehmigung des Klosters ist nicht rücknehmbar. Für den Fall, dass das Haus des Klosters den Besitzer wechselt, ist dieser Vertrag hinfällig und bauliche Veränderungen, auch ein Abriss von Empore und Sakristei, können vorgenommen werden.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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