Christoph Ludwig, Ludwig (III.) Wolfgang Ernst u. Johann Dietrich, Gebrüder u. Grafen zu Lewenstein haben in dem im Oktober 1611 zu Wertheim errichteten Vertrag betreffs Abteilung des Schlosses u. Verteilung der in der Stadt gelegenen Herrenhäuser beschlossen, daß 4 gleiche Teile gemacht werden, u. jedem sein Teil durchs Los zu fallen soll. Folgendes sind nun die 4 Teile: I. Der Oberbrun im Schloß, die Hofstube gegen den Main hin, die gegenüberliegende Stube u. Kammer auf demselben Gang, die beiden unausgebauten Gemache, die an die Kirche stoßen mit demselben Gang, die Knechtkammer unten im obern Hof, das Gewölbe am Turm, der obere Keller die alte Schule u. beiliegende Kammer, derselbe ganze Bau, die neue Küche u. Rauchkammer, die alte Hausvogtei oder jetziges Burgvogtshaus mit seinem ganzen Begriff u. der mit einem Gang daran stoßende alte Saal, endlich das auswärts neu aufgebaute Jägerhaus mit dazu gehörigem Hundsstall. Ferner gehören zu I. die 2 Ställe am Berg, die Stube u. Kammer daselbst, die Schött über diesen Ställen, das zur Zeiten der Chrichingern erbaute Landhaus, die Obst- u. Grasgärten von der oberen Stadtmauer bis an die Kamenate, die kleinen Gärtlein bein hintern Bollwerk im Schloß, der Seegarten mit dem See u. Häuslein darinnen, der halbe Küchengarten in der Lehmgrube u. das Obergärtlein bein Maintor. II. Des alten Herrn sel. Gemach mit der dabei liegenden großen Kammer u. kleinen Erkerstube, die Prinzessinnenstube samt der großen Kammer und dem Küchlein, die Stube u. Kammer, welche die von Chrichingen daneben bewohnt, mit anstoßenden Gewölbe, die alte Schneiderei mit Kämmerlein u. der chrichingischen Frauenzimmer Stube daran mit der Kammer u. dem Gewölbe. Weiter die löwensteinische alte Küche mit Küchenkämmerlein, der unterste Keller die neue löwensteinische Hofstube, die Kirche, die Kanzlei u. Kammer in den beiden Türmen ober dem Tor, der Stall im Schloß mit der Nebenkammer u. der Stube über dem hintern Tor, die Böden über dem neuen unausgebauten Bau, der Rein zwischen den 2 Toren, der Baumgarten neben dem Seegarten, der untere Krautgarten, beim Maintor, der unter Bestenheid liegende, kleine See. Den beiden ersten Losen zu gemeinsamen Gebrauch bleibt auf dem Schloß das Brunnenhaus, das Schlachthaus u. die Schmiede sowie die Schloßgräben. Da man (was nach Vollendung des Kamenatenanbaues ohne Aufforderung gemeinsam geschehen soll) den neuen löwensteinischen Bau ausbauen will, so soll daselbe auch zu beiden Teilen geschlagen werden. Bei allen 4 Herren bleibt in Gemeinschaft: die Öffnung, die Registratur, u. das dabeiliegende Gewölbe, die Bollwerk u. was zu Verteidigung dient, das Zeughaus u. der neue Gang gegen die Stadt, den Graf Friederich sel. gebaut samt dem Ballhaus bei der Münz, dieses alles soll in diesem Vergleich über 9-jährige Bewohnung nicht einbezogen sein. III. Die Münz mit Zubehör, dabeiliegen der Luft- u. Baumgarten, wie den Leon weiland Chatarina Gräfin zu Eberstein innehatte. Dazu die verfallen Fischbehälter bei der Mühle, die der Inhaber auf seine Kosten reparieren kann, weiter der Platz des eingegangen Seeleins unter Creutz, der weiland der Gräfin von Eisenburg (Barbara, Michaels III. von Wertheim Schwester Gemahlin Goergs von Isenburg) gehörte, außerdem der halbe (Küchen-) Garten in der Lehmgrube. Da der neue Bau von den Brüdern den Schwestern eingeräumt ist, bleibt für den 4. Teil nur die Kamenate oder das Kochische Lehen übrig, da die übrigen Häuser in der Stadt zu einer gräfl. Wohnung nicht hergerichtet werden können. Darum soll die Kamenate zu einer gräflichen Wohnung nach dem von allen Teilen gebilligten Modell ausgebaut werden, ebenso der mitwandige Nebenbau. Das Geld, das man aus dem Verkauf der alten Häuser erläst, ist dazu zu verwenden der Zuschuß aus der gemeinsamen Rentei zu leisten. Die Wohnung soll innerhalb Jahresfrist hergerichtet sein u. mit dem Bau in den nächsten Tagen begonnen werden. Dazu gehört der Keller mit dem darinliegenden Futtern u. bis zum Ausbau der Stall im Grünau er u. Klinckharts Hofe. Als Ersatz für die noch nicht benützbare Wohnung sollen vom kommenden Jahre ab bis zur Vollendung des Baues oder bis der Koche Haus erhandelt ist, dem Inhaber des 4. Loses aus der gemeinsamen Rentei jährl. 100 fl. geliefert werden. Später soll dieser Herr die Wahl zwischen der Kamenate u. dem Kochhaus haben, was er nicht nimmt, wird wieder gemeinschaftlich. Zu diesem Los gehören noch der Khürigsgarten, der Rein an der Kemenate bis zum alten Marstall, der Eselgarten, der Obersee bei Bestenheit, der Baumgarten bein Aychelthor. Betreffs des neunjährigen Gebrauchs, der künftigen Rückerstattung, der Baukosten u. a. gelten die Bestimmungen des Vertrages von 1611. Wenn die Herren nicht selbst in ihren Teil wohnen wollen, soll keiner von ihnen in die Herrenhäuser einen "Standes- oder Adeligerben" einsetzen, sondern seine Wohnungn entweder leer stehen lassen, oder einem Privatdiener oder Beamten, Untertanen der Gemeinschaft, der in Pflicht steht u. den Burgfrieden beschwört, darin einlogieren. Nur für jene, welche Kraft kgl. Böhmischer Belehnung dazu fähig sind, sollen die Wohnungen reserviert sein. Da nach Abteilung des Schlosses ein gemeinsamer Burgvogt nicht mehr nötig ist, sondern nur ein Torhüter u. je ein Wächter auf dem Turm u. hinterm Tor bleibt, sollen die Schlüssel zum gemeinsamen Zeughaus dem gemeinsamen Oberamtmann übergeben werden. Die Dachung der 4 Herrenhäuser wie der Schloßbrunnen werden aus der gemeinschaftlichen Rentei erhalten. Was sich in jedem Haus am "Schreinerswerk" findet, soll von jedem Herrn in einem Inventar verzeichnet u. nach Ablauf der 9 Jahre der Gemeinschaft zurückgegeben werden. Die Grafen versprechen Einhaltung des beschworenen Burgfriedens, keiner soll einen Feind der ander oder gar Würzburg u. seinen Anhang jemals aufnehmen. Tut er es, so ist er ipso facto der verordneten Strafe verfallen, u. die Brüder sind befugt, mit Hilfe der Bürger den Aufgenommen zu vertreiben. Innerhalb 14 Tagen nach der Verlosung sind die einzelnen Teile eingenommen. Die gemeinsam dazu verordneten Diener haben ein Verzeichnis dessen überrreicht, was am Schloß an Futtern, Öfen, Türen u. a. aus gemeinsamen Kasse zu reparieren ist, Oberamtmann u. Räte haben beim gemeinsamen Renteimeist die Auszahlung zu bewirken.