Johann Graf von Sp. verleiht seinem Sohn Johann Grafen von Sp. den Zoll und die Rechte am Zoll zu Schröck. Johann soll den Zoll erheben und genießen, wie es bisher sein Vater getan hat. Alle einschlägigen Urkunden hat der Vater dem Sohn übergeben. Außerdem hat er seinen Anteil an der Burg Sponheim und dem Zubehör jenseits des Sonnwaldes (Sanes) einschließlich der Mannen sowie den Anteil an Landstuhl (Nannestein), d. h. ein Viertel der Burg mit Herrschaft, Land und Leuten, Mannen und Burgmannen daselbst dem Sohn in Amtes Weise übergeben. Er soll die Einkünfte genießen, ohne davon Rechnung geben zu müssen; widerruft Graf Johann die Übergabe, soll der Sohn alles herausgeben. Johann der Junge kann, falls notwendig, die Anteile an beiden Burgen für 2000 Gulden versetzen. Siegel des Ausstellers.