Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt Ulm schliessen mit Abt Wilhelm [Schrailk] und dem Konvent des Zisterzienserklosters Salem ("Salmansweiler") [Bodenseekreis] einen Vertrag über die beiderseitigen Rechte in dem Dorf Elchingen [Unterelchingen Gde. Elchingen/Lkr. Neu-Ulm], nachdem die Stadt Ulm den dortigen Besitz der Herrschaft Albeck [Stadt Langenau/Alb-Donau-Kreis] erworben hat: 1) Die Stadt Ulm und das Kloster setzen für ihre Untertanen und Besitzungen je einen eigenen Amtmann ein, der die Streitigkeiten der ihm unterstellten Untertanen entscheidet. 2) Streitigkeiten zwischen den Untertanen beider Grundherren werden, sofern deren Amtleute keine gütliche Beilegung erreichen können, vor dem Stadtgericht in Ulm ausgetragen. Die dabei verhängten Strafen fallen an den Amtmann des Verurteilten. 3) Die Stadt wird den Klosteruntertanen keinerlei zusätzliche Lasten auferlegen. 4) Die Gemeinde Elchingen soll sich nach altem Herkommen eine Dorfordnung geben. Die darin vorgesehenen Gebühren und Einnahmen dürfen ausschließlich für Gemeindezwecke verwendet werden. 5) Die beiden Fischgruben im Dorf, der Tümpel und der Egelsee, sollen Gemeindeeigentum sein. Den Amtmännern des Klosters Salem und der Stadt Ulm steht darin aber das Recht zum Fischen zu. 6) Hinsichtlich des Wirtshauses und des Hirtenamtes bleibt es bei dem bisherigen Herkommen. 7) Das Kloster zahlt wie bisher von seinem Hof in Ulm [abgegangen, Bereich östliche Neue Straße, nicht lokalisierbar] jährlich 5 Gulden als Steuer an die Stadt. Falls der Hof diese Steuern nicht erträgt, kann die Stadt diese auf den Klosterbesitz in Unterelchingen und in der Umgebung der Stadt legen. Dafür werden die Klosteruntertanen und -güter in Unterelchingen in den Schutz der Stadt aufgenommen.