Hans Dietenberger von Schlier bekennt, daß Abt Erhard [Fridang] von Weingarten ihm, seiner Ehefrau Anna Rotenhüsler ("Rotenhüserin") und ihren Kindern das Gut in Schlier verliehen hat, auf dem sie sitzen. Sie werden das Gut in ordentlichem Zustand halten, es persönlich bewirtschaften und nicht schlaizen. Zu Martini reichen sie jährlich als Zins und Hubgeld 5 1/2 lb d und 10 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes sowie 1 Fasnachthenne. Sie verlieren ihr Leiherecht ("Lehenschaft") an dem Gut im Fall der Ungenossamenehe oder sonstigen Ungehorsams. Bei Abzug besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Es wird noch folgender gütlicher Vertrag ("täding") geschlossen. Der Abt darf auf dem Gut einen Weiher anlegen unterhalb des Weihers von Hans Schmid ("Smid"). Der Aussteller stellt den Weiherplatz ("den wygerstal") zur Verfügung, jedoch wird der Damm ("das wur") auf Kosten des Abts errichtet. Der Weiher wird auf gemeinschaftliche Kosten und zu gemeinschaftlichem Nutzen (mit Fischen) besetzt. Reparaturkosten werden von den Parteien je zur Hälfte getragen. Der Aussteller verzichtet auf Ansprüche betreffend einen älteren, von Abt Johann [II.] Blarer angelegten Weiher im Ried, der in Richtung Ritteln ("Rütlen") und Groppach ("Krottbach") liegt. Dafür erläßt der Abt an einem jährlichen Ewigzins von 6 lb d, mit dem das Gut belastet ist, 1 lb h, so daß künftig 5 1/2 lb d zu zahlen sind.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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