Hans Bender von Büdingen, Bürger zu Wiesbaden, und seine Frau Ketgin, Witwe Henchins, des Bereiters zu Wiesbaden, verkaufen der Äbtissin, der Priorin und dem Konvent des Klosters Klarenthal für 75 Gulden eine jährliche Wiederkaufs- und Ablösungsgült von 3 Gulden und 18 Weißpfennig von ihrem Gut, nämlich 'uf unserm wiesen plackenn an Clop Hanßgin im Sterkers loch genant gelegen, ist eygen, item noch uf eynem unserm wiesen placken bey der Pflanzmüln, geforcht oben zu auch an Clop Hanßgin und unden zu Henchin zum Birnbaum, mitsampt eynem kappes garten daran gelegen, und sindt wieß und garten aigen. Item noch uf einem unserm wiesen placken gelegen bei Guelbauch genant, geforcht oben zu Juncker Johan von Langeis wiesen, ist aigen'. Die Gült soll jährlich am 24. Juni fällig sein; sie kann aber auch noch binnen 14 Tagen danach entrichtet werden. Bei Zahlungsversäumnis können Äbtissin und Konvent die genannten Unterpfänder aufholen, wie es zu Wiesbaden Recht und Gewohnheit ist. Die Aussteller oder ihre Erben sollen die Unterpfänder ohne Wissen und Willen von Äbtissin und Konvent nicht versetzen, verkaufen oder beschweren, sondern in gutem Bau und Besserung halten. Äbtissin und Konvent haben den Ausstellern und ihren Erben das Wiederkaufsrecht für 75 Gulden zugesichert.