[Zitation wegen] zugefügte[r] scheden. Landfriedensbruch durch die Bekl. zum Nachteil des Klägers. Der Kl. behauptet, die Bekl. hätten ihn seit 1542 befehdet und bekriegt, seine Untertanen ausgeraubt, ausgeplündert und gefangen genommen, seine Länder erobert, ihn seines gesamten Eigentums beraubt und ihm die Erträge seiner Länder fünf Jahre lang vorenthalten, Berg- und Salzwerke verwüstet und ihm dadurch "ungeverlich bis in die dreissig mal hundert tausent gulden schadens und nachteylss zugefügt", worunter seine Lande noch immer litten. Der Kl. ist der Ansicht, die Bekl. hätten den Landfrieden gebrochen. Die Bekl. rügen die Zuständigkeit des RKG. Sie sind der Ansicht, der Kl. stütze seine Klage auf Beschlüsse, die der Reichstag 1548 verabschiedet hatte und die damit auf die Geschehnisse von 1542 nicht anzuwenden seien. Sie berufen sich ferner auf eine Vereinbarung zwischen dem Kl. und Philipp, Landgraf von Hessen (Bekl. zu 4), nach der keiner der Vertragspartner oder ihrer Verbündeten in Zukunft wegen der Streitigkeiten und Auseinandersetzungen der Jahre ab 1542 "eifferen oder rechten sollenn".

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Sächsisches Staatsarchiv
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