Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen seinem Ausvogt (ußfaut) zu Alzey, Peter Queich, einer- und Jakob Schneider, Bürger und Rat (burgerratt) zu Alzey, andererseits wegen einer möglichen Ehrverletzung Peters durch Jakob: Die Sache war für niemanden ehrverletzend und der Gerichtsentscheid zu Alzey ist nichtig. Außerdem seien die Worte "in ungedult oder zornswise" gesprochen worden und Jakob beharrte nicht darauf, Peter damit verletzen zu wollen. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst. Die Ehrverletzung bestand aus Folgendem: "als ob Peter im [= Jakob] und auch her Bertschen ein priester sinen widderteil geraten und zwei muse in eym hafen gekocht hett das dann Peter widder sprochen und widdertriben". Die Angelegenheit war vor den Rat zu Alzey vor Gericht gekommen, bevor der Pfalzgraf diese "widderwertikeit" zur Entscheidung an sich genommen hatte.