Kaiser Ferdinand [I.] bestätigt auf Bitten des Johann von Rehen (von Rahen), Landkomtur der Ballei Hessen, dem DO, dem Landkomtur der Ballei Hessen und den Komturen der Deutschen Häuser Marburg, Griefstedt (Griffstat) und Schiffenberg folgende durch Kaiser Karl V. dem Vorgänger von Rehens, Wolfgang Schutzbar gen. Milchling, verliehene Reichslehen: die hohe und niedere Gerichtsbarkeit zu Goßfelden (Goesfelden) und Griefstedt, die Hälfte der Obrigkeit zu Seelheim (Seelchen), den freien Weinschank vom Zapfen im Deutschen Haus Marburg sowie die vier Schäfereien Marburg, auf dem Hof Görzhausen (Gertzhawsen), beim Dorf Michelbach zu Schiffenberg und zum Neuhof bei Leihgestern (Leitgestern) samt allen ihren Obrigkeiten, Gerechtigkeiten und Zugehörden. Er verbietet allen, den DO an dieser Ratifikation, Konfirmation und Verleihung zu hindern und setzt für Verstöße eine Strafe von 40 Mark lötigen Goldes fest, die halb des Reichs Kammer, halb dem DO zufällt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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