Der Kläger erwirkt das Mandat gegen den Rat der Stadt Essen, da dieser ihn, weil er von einem Schuldverfahren (Friedrich Schwan ./. Buschmann) gegen den Spruch des Essener Rates an den Rat der Stadt Dortmund appelliert habe, mit Exekutionen belege. Er verweist auf ein vorausgegangenes RKG-Promotorialschreiben von 1545 und RKG-Poenalmandat von 1546, denen mit diesem Vorgehen ebenfalls zuwidergehandelt werde. Die Beklagten erklären dagegen, es handle sich um verschiedene Verfahren. Obwohl dazu nicht verpflichtet, habe der Rat der Stadt Essen die Appellation nach Dortmund akzeptiert. Die Zwangsmittel seien dagegen ergangen, daß Buschmann, nachdem seine Frau in einem Nachbarschaftsstreit die Tochter des Nachbarn beschimpft und geschlagen habe, die übliche Gestellung eines Pfandes verweigert habe und daß er die von den Vormündern der Kinder 1. Ehe seiner Frau geforderte Hinterlegung von Obligationen, die diesen Kindern gehörten und an denen seine Frau und er nur Nutzungsrechte hätten, verweigert und sich gegen die Entscheidung des Essener Rates zur Deponierung an die Essener Äbtissin gewandt und damit die städtischen Interessen und somit seinen Bürgereid grob verletzt habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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