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Das Gericht zu Oppenau entscheidet auf Klage des Hans Beck und Wolf Reimbolt als Vögte des Andres und Josen Scherer und der Agnes, der Witwe Melchior Schmids, gegen Bastian Meyer zu Oppenau dahin, dass dem Beklagten das unbeschränkte Eigentumsrecht an der sogenannten Zedtelmatte zustehe und die Klage abzuweisen sei.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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