Kaiser Rudolf II. (voller Titel) belehnt Haug Vogt von Summerau zu Praßberg auf seine Bitte als Ehemann und Lehenträger seiner Ehefrau Walburga (Waltpurg), geborene von Cronheim, mit dem ihm gebührenden sechsten Teil des Hoch- und Halsgerichts und des Blutbanns in dem Dorf Rißtissen und seinen Zugehörungen, die als Privilegien vom Heiligen Reich zu Lehen rühren. Diesen Anteil hatte zuletzt Sixt Werner von Schienen als Lehen empfangen und war nach seinem Tod an seine Ehefrau gefallen. Die Rechte des Kaisers, des Reiches und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Der Belehnte wird verpflichtet, als unparteiischer Richter keinen Unterschied zwischen Armen und Reichen zu machen, sich nicht durch Geld, Gaben, Gunst, Furcht, Freundschaft, Feindschaft oder andere Dinge beeinflussen zu lassen, gerechtes Gericht und Recht zu beachten und wird daran erinnert, dass er sich am Jüngsten Gericht vor dem allmächtigen Gott zu verantworten hat. Zwischen dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde und dem Sonntag Exaudi soll er vor Haug Dietrich von Hohenlandenberg, Komtur des Deutschen Ordens in den Balleien Elsaß und Burgund, das übliche Gelübde und den üblichen Eid ablegen.