Goer Barthlin aus Bempflingen [Kr. Reutlingen], wegen Verdachts der Brandstiftung zuerst zu Urach, sodann auf Befehl von Statthalter und Regenten zu Nürtingen gef., daselbst zur peinlichen Frage verklagt und verurteilt laut dem Tübinger Vertrag, danach peinlich befragt, jedoch auf die Fürbitten seiner Ehefrau und Freunde wieder freigelassen, gelobt eidlich, künftig unnütze Reden zu unterlassen und sich gehorsam zu verhalten und schwört U. Er verpflichtet sich ferner eidlich, der Herrschaft im Fall des Bruchs dieser U. 200 fl Poenfall zu entrichten und setzt dafür Unterpfand sein Lehen mit allen zugehörigen Gütern, genannt des Creutzhannsen Lehen, zinst der Herrschaft Württemberg eine "troschne" Gült (d.h. Gült von einem Brachland); das Lehen ist nach dem Anschlag von Schultheiß und Gericht zu Bempflingen 200 fl wert. Barthlin war durch unvorsichtige reden in Verdacht geraten, zu Bempflingen einen Brand angelegt zu haben. Beilage: Schreiben von Schultheiß und Gericht zu Bempflingen an Bastian Keller, Vogt zu Nürtingen, betreffend das Lehengut des Goer Barthlin zu Bempflingen. Ohne Datum; Pap.; 1 Bl.