Strittig waren Ländereien unter der Zuständigkeit von Schultheiß und Schöffen zu Lechenich. Näheres nicht ersichtlich. Der appellatische Prokurator beantragte mündlich Absolution seiner Partei von der Ladung, da der Appellant die Acta priora nicht fristgerecht beigebracht habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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