Suchergebnisse
  • 612 von 696

Gallin Eberlin und Ehefrau Kathrina Büchenlerin von Fronhofen bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Kind auf Lebenszeit Hof und Gut in Fronhofen verliehen hat, auf dem früher Lenz Büchenlin, Schwiegervater bzw. Vater der Aussteller, saß. Folgende Stücke sind von der Verleihung ausgenommen: zwei eingezäunte Gärtlein beim Schloß und der Baumgarten unter dem Garten des Pfarrers, je 3 Juchart Acker am Oberacker, am Hinteren Wolfbühl auf dem Moos, im Haberesch am Wettenacker, am Knollenloch gegen Moß wärts, auf der Mentzigrütin, 2 Juchart auf dem Kilchberg am Kilchweg, 1 Juchart am Kilchberg, auf dem Ried gelegen und an den Baumgarten grenzend, 1 Mahd Wieswachs im Ried und 2 Mahd im Priel gegen der Halden wärts. Die Beliehenen müssen Hof und Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Den zugehörigen Wald dürfen sie nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf nutzen. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 1 lb 18 ß d sowie je 10 Scheffel Fesen und Hafer, 4 Hühner, 100 Eier und 2 Fasnachthennen. Außerdem müssen sie jährlich 8 Scheffel Getreide und 8 lb d Ravensburger Maßes und Währung bezahlen, bis der Rückstand an Getreide bzw. 55 lb d an Kosten und Schäden abgetragen sind. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...