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A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Nadler
[nach 1548] +)
Regest: Weil die röm. kais. Majestät im jüngstvergangenen Jahr 1548 auf Samstag nach unser lieben Frauen Himmelfahrt, den 18. August, das ganze Regiment und den Rat allerdings (= ganz) aufgehoben und alle Zünfte gänzlich und in Ewigkeit abgetan und darauf Regiment und Rat neu besetzt hat, haben die neu erwählten Regenten und Ratspersonen die gewesenen Zünfte in sonderbare (= gesonderte) und unterschiedliche Ratten (= Rotten) oder Handwerke, wie an andern Orten gebräuchlich, geteilt und ihre althergebrachten Ordnungen durch etliche besonders dazu verordnete Personen des neuerwählten Magistrats und Rats und geschworene Meister jedes Handwerks mit allem Fleiss abhören, ändern, von neuem ordnen und begriffen (= fassen) lassen.
Wer zu Erkaufung und Annehmung dieser Handwerks-Gerechtigkeit zugelassen wird, auch an gebührenden Orten sein Mannrecht und Abschied vorlegt und dieselbe dem Gebrauch nach kauft und annimmt, der soll folgenden Eid schwören:
(folgt der Wortlaut des Eids).
Gemeine Artikel, die nicht geschworen werden sollen.
1) Jeder soll haben seinen eigenen Harnisch und Wehr, wie ihm dann dies von den geschworenen Meistern seines Handwerks beschaut wird, ob er damit genugsam versehen ist. Er soll Harnisch und Wehr bei seinem geschworenen Eide nicht versetzen, verkaufen, vertauschen oder ohne werden, er habe denn von seinen geschworenen Meistern besondere Bewilligung und Erlaubnis.
2) Wenn einer das Handwerk oder Rott erkauft und angenommen hat, soll er das, was ein jeder von alters her den Zunftmeistern Ratthen (?) und 12 Meistern zu vertrinken gegeben hat, jetzt den geschworenen Meistern zu geben schuldig sein. Desgleichen soll er geben dem gewesenen Zunftknecht für den Einstand 1 Batzen, wie altes Herkommen ist.
Der Nadler Ordnungen. Gemeine Artikel.
1) Alle, die offene Läden haben, sollen dieselben immer zuschliessen jeden Samstag und Feierabend (= Tag vor Feiertag) um 5 Uhr von Ostern bis zu St. Michels Tag (29. September) und von St. Michels Tag bis wieder auf Ostern um 4 Uhr abends und nach solcher Zeit in ihren offenen Läden nicht feil haben. Gleichfalls soll auch keiner an einem Sonntag oder andern Feiertag arbeiten, seinen Laden aufschliessen noch seine Waren auslegen. Jedoch wenn einer etwas verkaufen wollte, der kann es an dem Sonn- oder Feiertag aus seinem Laden nehmen, in seine Behausung tragen und daselbst verkaufen. So soll auch keiner an den Sonn- oder Feiertagen vor seinem Laden mit den Sesseln sitzen.
Wer einen oder mehr dieser Punkte überführe (= überträte), der soll für jedes Verbrechen um 5 ß Heller gebüsst werden.
2) Keiner soll in dieser Rott für einen andern, er sei Bürger, Beiwohner (= Einwohner ohne Bürgerrecht) oder fremder Gast, etwas feilhaben oder verkaufen.
Es soll auch keiner an zwei Orten feilhaben oder verkaufen.
Wer einen dieser beiden Punkte nicht hielte, der soll für jedes Überfahren um 1 Pfund Heller gebüsst werden.
3) Es soll keiner dem andern seine Kunden absetzen (= abspenstig machen) oder gefahrlich (= hinterlistig) entführen. Strafe 5 ß Heller.
4) Wenn einem von Ratsverordneten über die Handwerker oder von seinen geschworenen Meistern vor ihnen zu erscheinen zu Haus, Hof oder unter Augen geboten wird und derselbe nicht kommt noch auf die bestimmte Stunde erscheint, so soll er jedesmal 2 ß Heller verfallen sein, wenn er nicht beweisen kann, dass ihn ehafte Not (= ein zwingender Grund) verhindert hat ...
Fremde Nadler ++).
1) Kein Meister des Nadler-Handwerks soll künftig einen Lehrknaben dingen noch annehmen, er sei denn ehelich geboren, und im Beisein der verordneten geschworenen Meister seines Handwerks. Es soll auch keiner einen solchen Knaben weniger als 3 Jahr lang nicht minder als um 4 fl lehren. Lehrt er ihn aber vergebens (= unentgeltlich) und ohne Geld Jahr um Jahr, so soll er ihn auch nicht kürzer als 4 Jahr lang lehren. Wer also einen Lehrknaben ohne Geld die 4 Jahr auslehrt, der soll darnach so lang mit Annehmung und Lehrung eines andern Lehrjungen still stehen (= aussetzen), dass immer in 6 Jahren nur ein Lehrjunge, es sei um oder ohne Geld, ausgelehrt wird. So oft einer zuwiderhandelt, ist 1 fl Straf unablässlich zu bezahlen.
2) Begäbe es sich, dass einem Meister ein Lehrjunge innerhalb der obgenannten Zeit mit Tod abginge oder einer sonst Mangel oder Gebrechen an seinem Leib hätte, wodurch er das Handwerk nicht lernen könnte, und die geschworenen Meister dies mit Wahrheit und augenscheinlich fänden, so soll der Meister nicht schuldig (= verpflichtet) sein, solang still zu stehen und ohne einen Lehrknaben zu bleiben oder den gebresthaften länger zu behalten noch die oben bestimmten 3 oder 4 Jahre zu warten, sondern jeder Meister, "do es der obgemelt einen ergriff" (= wenn bei ihm einer der genannten Fälle eintritt), kann alsbald einen andern Lehrjungen in obgeschriebenem Mass annehmen und dingen und den untauglichen wegtun.
3) Wenn sich zwischen Meister und Knaben Späne und Irrungen (= Streitigkeiten) zutrügen, so sollen sie vor den geschworenen Meistern oder, wenn diese sie nicht miteinander vereinen könnten, durch Ratsverordnete über alle Handwerker und die geschworenen Meister entschieden und vertragen werden. Was diese darin erkennen, dabei soll es ungewaget (vielleicht = ungeweigert, unweigerlich) bleiben.
4) Wenn ein Meister einen Gesellen hielte, der ein Eheweib hätte, und mutwilliglich ihr gelofen (= davongelaufen) wäre und der Meister dessen gewahr und inne würde, so soll er ihm nicht mehr länger als 14 Tage zu arbeiten geben, damit er einen Zehrpfennig verdienen kann. Wer das überfährt, soll 1 fl zu Straf verfallen sein.
5) Künftig soll keiner als Meister angenommen werden, er sei denn mit den nachgenannten Materien und Meisterstücken bestanden und habe dieselben gemacht, nämlich dreierlei Gattungen Nadeln, eine Schneidernadel, eine Schuhmachernadel und eine Schrapfnadel und von allen 3 Sorten ein Dutzend, welche alle er mitsamt dem Zeug in 8 Tagen in eines geschworenen Meisters Haus zurichten und machen soll.
Wenn er diese Meisterstücke gemacht hat, soll er sie geschworenen Meistern aufsetzen und 1 fl in Münz daneben auflegen. Wenn er mit seiner Arbeit (besteht), so soll der Gulden den verordneten Herren des Rats verfallen sein. Wenn er mit seinem Meisterstück verfiele (= durchfiele), so kann er den Gulden wieder nehmen und soll darnach 1/4 Jahr mit Machung der Meisterstücke stillstehen (= aussetzen). Aber sonst kann er gesellenweis arbeiten und nach Verfluss des 1/4 Jahres die genannten Meisterstücke von neuem machen und aufsetzen und den Gulden dabei auflegen. Ober mit seiner Arbeit besteht oder nicht, soll es gehalten werden wie oben steht, so lang und viel bis er zum Meister zugelassen werden kann.
6) "Item der Naden anlangen und zu blittieren an einen ehrsamen Rat ist ihnen zugelassen worden, dass keiner kein Dopfnadel dörft kaufen noch verkaufen, es sei Nadler oder Kramer, bei Straf eines Guldis. Doch möcht einer so grob übertreten, so wurdt ein ersame Zunft in witters hörß oder strafen."
Ratsentscheid über hievor geschriebene Ordnung.
Auf Begehren der Nadler ist ihnen gestattet, den Gudin (= Gulden), den einer, welcher die Meisterstück gemacht hat, zu Vorteil gibt, altem Gebrauch nach zu vertrinken.
7) (Text unverständlich. Es scheint sich um das Verbot der Arbeit "in den Häusern" zu handeln.)
"Es ist Jörg Widmaier für uns Master von Ulm zu uns kommen für das Handwerk und unser Ordnung begehrt, wie mir's im Handwerk halten, dem wir's im selbigen nit können abschlagen.
28 S.; Davon 19 S. Text; Quart
Beschreibstoff: Pap.; geheftet
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: die geschworenen Meister Samuel Widenmann und Matheas Fischer
Siegel (Erhaltung): Papiersiegel vorhanden
Bemerkungen: Auf S. 28: Ist geschrieben auf den 12. Tag Wintermonats 1579
Umschlag 2 Blätter mit Schreibübungen
+) Dieser terminus post quem ergibt sich aus der unmittelbar folgenden Einleitung. Vgl. aber den Vermerk auf S. 28.
++) Warum diese Überschrift hier steht, ist unverständlich.
Sehr ungefüge Sprache und Schreibung.
Genetisches Stadium: Or.
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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