Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Friedrich I. von Pfalz-Simmern schließen einen Vertrag über die Verleihung der geistlichen Lehen, Rechte und Pfründen in der oberen [vorderen] Grafschaft Sponheim, da diese in den Burgfriedensverträgen und Verschreibungen bislang nicht ordentlich geregelt waren. Für zwei Jahre soll der Kurfürst alle zur Grafschaft gehörigen genannten Rechte verleihen, danach soll die Vergabe Friedrich von Pfalz-Simmern auf drei Jahre zustehen. Um den Beginn dieses Vorgangs haben beider Seiten Räte das Los geworfen, das dem Kurfürsten Friedrich zugefallen ist. Mit der Verleihung der Pfarrei zu Kirchberg, die bei einem Pfarrwechsel seit jeher abwechselnd zwischen einem Grafen der hinteren Grafschaft Sponheim (ann der Musseln) und einem Grafen der vorderen Grafschaft zu Kreuznach verliehen wird, soll es ebenso abwechselnd gehalten werden, wobei das Los wiederum Kurfürst Friedrich den Anfang zuspricht. Es folgen weitere Bestimmungen zur Verleihung nach dem Tode Friedrichs von Pfalz-Simmern und zur Einhaltung der Regeln nach Versetzung eines Teils der Grafschaft.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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