Erzbischof Hermann von Köln und Bischoff Konrad von Münster treffen eine Übereinkunft, welcher gemäß zur Hauptsache die frühere Erbeinigung bestätigt und erneuert und die Untertanen in des einen und des anderen Gebiet freies Geleit und Beschützung ihrer Rechte und ihres Eigentums zugesichert wird.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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