Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Vetter Bischof Albrecht von Straßburg und seinem Getreuen Graf Heinrich von Zweibrücken, Herr zu Bitsch und Ochsenstein und pfalzgräflicher Amtmann zu Lützelstein, Irrungen über einen Teil zu Reichshofen (Richßhoven), den Georg von Ochsenstein (+) lange Zeit besessen hatte, gehalten haben. Zum heutigen Tag sind die Anwälte Bischof Albrechts und Graf Heinrich persönlich zu einem vom Aussteller anberaumten Tag erschienen. Bischof Albrecht proklamiert den Heimfall des Anteils als Mannlehen, Graf Heinrich fordert die Verleihung als Erblehen oder 1.200 Mark Silber als Erbe des Herrn von Ochsenstein. Mit Zustimmung beider Parteien haben die Räte Kurfürst Philipps dahin beteidingt, dass Graf Heinrich dem Bischof Güter im Wert von 500 Gulden auf dem Anteil an Reichshofen als Gülte versichern und ihm die Summe innerhalb von sechs Jahren ausrichten soll, weiter ist dem Bischof ein erbliches Öffnungsrecht an dem Anteil zuzustehen. Graf Heinrich soll zudem auf das Lösungsrecht am Viertel an Maursmünster (Morß Monster) verzichten, das der Bischof von Straßburg vom Abt gekauft hatte und das Lehen eines Bischofs von Metz ist. Schließlich soll Graf Heinrich den Bischof nicht weiter am dem Kauf eines weiteren Anteils zu Maursmünster von einem Herrn von Wangen beirren. Dagegen sollen Graf Heinrich und seine Leibserben den Anteil an Reichshofen als Mannlehen vom Stift Straßburg empfangen, alle vorherigen Urkunden kraftlos sein.