Anspruch auf ungeschmälerte Nachfolge im Lehen Sünsbruch. Johannes von Hillesheim hatte mit seiner Ehefrau Catharina von Ulenbroich einen Ehevertrag geschlossen, demzufolge er 1540 mit dem Mann- und Sattellehen Sünsbruch „suo et uxorio nomine“ belehnt worden war. Anschließend wurden sein Neffe Adolph, später Wilhelm und dann Franz Dietrich von Hillesheim, Großvater und Vater des Appellanten, investiert. Dem Appellanten war ein Mutschein erteilt worden. Laut Ehevertrag sollen die Schwestern Ulenbroich keine Ansprüche mehr auf das Lehen gehabt haben. Wilhelm von Hilllesheim hatte das Gut dem unehelichen Sohn („Lehens unfähiger Bastard“) seiner Schwägerin Anna von Ulenbroich, Ernst von Bodelschwingh (Bolswein, Bollschwing), für einige Jahre verpachtet, woraus dieser einen Erbanspruch ableitete und daraufhin am 7. Juli 1559 ebenfalls investiert wurde. Wilhelm von Hillesheim klagte dagegen in Kleve. Während dieses Prozesses klagte Regierungsrat Friedrich von Heiden gegen Bodelschwingh bzw. dessen Erben Hans Georg Seidler wegen einer Schuldforderung über 651 Rtlr., die schließlich aus dem Lehen Sünsbruch beglichen wurden. Der Appellant fordert die Belehnung mit dem noch von den Erben Seidler gehaltenen Lehen.