Heinrich Twent, bischöflicher Richter binnen und buten Bocholt, bekundet, daß Meister Eberhard Koster und seine Frau Elisabeth vor ihm versprochen haben, Wessel Knuvynck für die Bürgschaft schadlos zu halten, die er für eine von ihnen zu zahlende Rente von 5 rheinischen Gulden gegenüber Herrn Heinrich Tylken übernommen hat. Die Rente ist am Tage Visitationis Mariä zu entrichten aus der dem Ehepaar Koster gehörigen Hälfte des freieigenen Gutes Volmerynck, dessen andere Hälfte Elisabeths Schwester Wendelen Hollen gehört. Das Gut liegt im Kirchspiel Bocholt, Bauerschaft Lowick, an der Aa beim Gut Eskynck. Die Rente ist ferner zu zahlen aus einem dem Ehepaar bei der Erbteilung mit Wendeten zugefallenen Schlag, auf dem man etwa 10 Ochsen weiden kann, gelegen an der Insel im Nedderbroke beim Schlag des Klosters Groß - Burlo an der einen und beim Schlag der Beginen zu Bocholt an der anderen Seite; der Schlag gehört zum Gut Volmerynck. Zur Sicherheit hat das Ehepaar dem Wessel Knuvynck ihre Hälfte des Gutes Volmerynck und den genannten Schlag zum Pfand gesetzt. Zeugen: als Gerichtsleute und Kornoten Johann Bernynck d. Ä. und Hermann Knufynck. Siegelankündigung des Richters. feria tercia proxima post dominicam reminiscere