Theis Moser in der Gutach, zu Hornberg gef., angeklagt, sowie zu weiteren 14 Tagen Turm, Leistung einer Urfehde und Bezahlung der Atzung verurteilt, jedoch auf Bitte seiner Frau, Kinder und Freunde von der Turmstrafe befreit, schwört U. und verspricht eidlich: 1. seinen Kindern oder deren Pflegern einen verschriebenen Voraus von 30 fl samt den aufgelaufenen Zinsen zu bezahlen; 2. als Erbe eines halben Hofes von seiner Mutter deren hinterlassene Schulden bis Martini zu begleichen; 3. jeden Gläubiger in einem ordentlichen Verfahren zu befriedigen und sich nicht mit ausländischem Recht zu schützen; 4. ohne Erlaubnis der Obrigkeit sein Leben lang das Amt Hornberg nicht zu verlassen, keine lange Wehr zu tragen, sowie offene Wirtshäuser und Gesellschaften zu meiden; 5. auf keine Weise gegen die herzoglichen Diener zu handeln; 6. gemäß dem ergangenen Urteil die vom vergangenen April bis jetzt aufgelaufene Atzung und andere Kosten zu bezahlen; 7. sich künftig gehorsam zu erzeigen und das Wort Gottes zu befolgen. Sodann leistet er vor dem Obervogt Graf Ernst zu Holstein Schauenburg, sowie vor dem Untervogt die Erbhuldigung. Er hatte sich folgender Vergehen, wegen derer er früher schon teilweise bestraft worden war und Urfehde geschworen hatte, schuldig gemacht: Im Jahre 1553 hatte er seine jetzt verstorbene Mutter sehr geschlagen, sowie unschuldig der Hexerei verdächtigt und nach Hornberg in das Gefängnis gebracht; dafür hatte er sich damals am 4.September 2 Stunden lang in das Halseisen stellen müssen. 1556 hatte er in einem Heiratsbrief gegen seine jetzige Ehefrau seinen Kindern einen Voraus versprochen; diesen hatte er in einer Verschreibung vom 19.Dezember 1561 auf 30 fl, fällig in 2 Jahren, festgelegt; bisher hatte er jedoch weder Hauptgut noch Zinsen entrichtet. Ferner hatte er neben einer am 5.Juli 1560 dem Untervogt gegebenen Urfehde (im Zusammenhang mit einem Ehebruch) einige weitere Versprechen gebrochen: die Verbote des Talvogts zu befolgen; die Ansprüche seiner Mutter wegen des halben Hofs zu befriedigen; keiner alten Urfehde mehr zuwiderzuhandeln. Am 17.März 1961 hatte er anläßlich der Bezahlung der Schulden seiner Mutter vor Talvogt und Gericht in der Gutach Drohworte gebraucht. Außerdem hatte er den Befehl des Obervogts zu Hornberg, Franz von Mörspurg, seine Mutter zu unterhalten und ihre Schulden zu bezahlen, nicht befolgt; vielmehr hatte er seine Mutter deshalb schwer geschlagen; darauf war er in Hornberg gefangengesetzt und durch das Stadtgericht zum Abschlagen zweier Finger verurteilt worden, hatte Urfehde geschworen und versprochen, das Amt Hornberg nicht zu verlassen, keine lange Wehr zu tragen, sowie ohne Erlaubnis keine offene Zeche oder Gesellschaft zu besuchen; wegen Bruchs dieser Versprochen war er Wiederum festgesetzt, jedoch nach einer Turmstrafe unter der Bedingung freigelassen worden, die alten Urteile auszuführen; am 6.Okt.1564 hatte er die Erlaubnis bekommen, zur Ernährung von Frau und Kindern benachbarte offene Märkte auszusuchen. Nun hat er erneut seine alten Versprechen gebrochen, hat wegen des Drängens der Gläubiger seiner Mutter das Amt verlassen, die Ober- und Untervögte zu Hornberg sowie die Vögte in der Gutach bei der fürstlichen Kanzlei in unwahrer Weise verklagt und dem Talvogt Hans Braithaupt einen Drohbrief geschickt; trotz der Aufforderung der Gläubiger seiner verstorbenen Mutter, insbesondere der Klage des Hans Englher, Gastgeber zu Hornberg, ist er ausgeblieben und hat die Urteile und fürstlichen Befehle mißachtet, sowie keine Erbhuldigung geleistet.