Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr (Nuwenair), Herr zu Saffenburg, und seine Ehefrau Walburga von Solms bekennen, daß ihnen ihr Getreuer Hermann Boos (Boiß) von Waldeck zur Abdeckung einer Schuld, die sie bei Johann von Bertrich (Bertrichs) hatten, 1240 gute rheinische Gulden in der Münze der vier Kurfürsten geliefert hat. Sie versprechen, die Schuldsumme am Sonntag Quasimodogeniti 1487 in Koblenz zurückzuzahlen. Bis dahin sollen Hermann Boos, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde jährlich zu Quasimodogeniti 60 rheinische Gulden, 30 Weißpfennig auf den Gulden gerechnet, der zu Koblenz gängig ist, aus dem Gülten- und Rentenschatz der Pellenz auf Kosten und Gefahr der Aussteller nach Koblenz geliefert werden gegen Quittung des Gläubigers. Als Bürgen setzen sie ein: Gottfried (Goddart) Haust, Herr zu Ulmen, Peter, Sohn zu Eltz (Eltze), Hermann vom Weiher (van dem Wyher), gen. von Nickenich, Gerlach von Virneburg und Daniel Schilling (Schillinck) von Lahnstein (Lainstein). Wenn Hermann Boos, seinen Erben oder dem Inhaber der Urkunde die geschuldete Summe einmal ganz oder teilweise nicht bezahlt wird, sollen auf schriftliche Mahnung hin Graf Philipp mit zwei reisigen Knechten und zwei reisigen Pferden und die Bürgen mit je einem reisigen Knecht und einem reisigen Pferd in Koblenz, Boppard oder St. Goar (Sent Gewoer) in einer Herberge Einlager halten, wie es ihnen gesagt wird. Der Gläubiger und die Bürgen sind ggf. verpflichtet, Knechte und Pferde zu ersetzen bis zur völligen Bezahlung. Falls dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, sind Hermann Boos, seine Erben oder der Inhaber der Urkunde berechtigt, mit oder ohne gerichtliche Ermächtigung Land, Leute und Güter der Aussteller anzugreifen und damit nach Belieben zu verfahren bis zur völligen Bezahlung. Wenn ein Bürge stirbt, soll auf Aufforderung hin der Aussteller binnen Monatsfrist einen neuen benennen. Die Aussteller verzichten darauf, sich auf päpstliche oder kaiserliche Freiheiten, Gewohnheiten, Tröstungen, Geleit, Herkommen und besonders das Recht zu berufen, das heißt gemeyn vertzig. Die Aussteller und die Bürgen versprechen auf den ihren Herren oder sonstwem geleisteten Eid, den Vertrag einzuhalten. Sr.: Beide Ausst. und die Bürgen. Ausf. Perg. - 7 Sg. anh., besch. - Rv.