Kaiser Karl [V.] an Dekan und Kapitel des Augsburger Doms: Aufgrund des ihm zustehenden Rechts der Ersten Bitten befiehlt er ihnen, dem Fürsten Heinrich, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern, Propst zu Ellwangen, die nächste in ihrer Dom- oder Stiftskirche (in metropolitana cathedrali vel collegiata ecclesia) freiwerdende Pfründe samt allen damit verbundenen Rechten und Einkünften zu übertragen und dem Fürsten einen Sitz im Chor und einen Platz im Kapitel anzuweisen. Kraft päpstlicher Vollmacht ernennt er zu seinen Exekutoren [Hermann V.], Erzbischof von Köln, Reichserzkanzler für Italien und Kurfürst, und Claudius de Boisset, Dekan zu Poligny (Poligniaci), kaiserlichen Rat. Bei Nichtbefolgung seines Gebots haben diese sie durch Kirchenstrafen (censuras ecclesiastias) zum Gehorsam zu bringen. Verharren sie länger als einen Monat im Ungehorsam, verlieren sie alle ihre kaiserlichen und königlichen Privilegien, Gnaden, Freiheiten und Geschenke.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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