Zwischen den Herzögen zu Braunschweig-Lüneburg August, Christian Ludwig und Georg Wilhelm einer- und dem Abt Heinrich andererseits ist auf einem Tag zu Hildesheim von den Bevollmächtigten beider Seiten Dr. iur. Johann Schwartzkopp, Johann Burchard von Kram zu Volckersen, Kanzler, Geheim- und Hofräten, Dr. theol. Clemens, Abt zu Lamspringe, und Lic. iur. Barward Willerding, Rat zu Hildesheim unter Hinzuziehung von Propst Nikolaus und Prior Adam zu Helmstedt folgender Vertrag geschlossen worden. Herzog August soll belehnt werden in der Art, wie Herzog Friedrich Ulrich am 20. Juli 1615 von Abt Hugo belehnt wurde. Der Abt hat anfangs begehrt, daß der große Hof in der Stadt Helmstedt davon ausgenommen und dem Kloster zufallen solle, damit es in Notfällen eine Zuflucht für Menschen und Vieh habe. Der Herzog hat dem nicht zugestimmt, hat sich aber erboten, ein von dem Kloster Helmstedt zu erwerbendes Haus in der Stadt mit der Freiheit zu versehen, die der Hof hatte. Der Zehnt von vier Hufen Land gen. der große Hof verbleibt dem Kloster Helmstedt. Die Lehen sind jeweils beim Tod eines Lehnsträgers oder des Lehnsherrn neu zu empfangen. Wegen des Heergewätes wird der Herzog den Abt zufriedenstellen. Der Herzog und seine Nachfolger als Lehnsträger werden das Stift Helmstedt und dessen ganzen Besitz schützen, besonders aber bei der Kollation der Pfarrei St. Stephan zu Helmstedt, welche von dem dortigen Generalsuperintendenten verwaltet wird, und zwar ohne Erhebung eines Schutzgeldes. Das Kloster wird zu keinem Landtag berufen und nicht mit Landschatzungen beschwert. Die hohe Gerichtsbarkeit im Klosterbezirk zu Helmstedt wird der Herzog durch den dortigen Bürgermeister und Rat verwalten lassen. Dem Kloster verbleibt die Niedergerichtsbarkeit in der Klosterfreiheit. Der Herzog hat erlaubt, daß das Kloster an den wüsten Orten zu Bassleben, Wormstedt und Seedorf Vorwerke errichten kann, von denen keine Dienstfolge, Schatzungen oder anderen Belastungen gefordert werden sollen. Sie bleiben jedoch dem Amt Schöningen unterstellt, dessen Beamten die hohe und niedere Gerichtsbarkeit ausüben. Das Kloster soll auch keine Hude, Weide, Trift oder andere Rechte ausüben, die es in Holz, Feld, Wasser, Wiese und Weide vorher nicht gehabt hat. Auf diesen Klosterhöfen oder Vorwerken soll sich niemand außer dem Klostergesinde häuslich niederlassen. Der Herzog überläßt dem Kloster die Dienste und Untergerichte im Dorf Emmerstedt, die bisher das Amt Schöningen und das Kloster Marienthal genutzt haben, solange diese Belehnung währt. Die dortigen Leute sollen jedoch nicht gegen den Wortlaut der Landtagsabschiede beschwert werden. Bei Beschwerden der Leute können diese an die fürstliche Ratsstube oder das Hofgericht appellieren. Das Kloster hat sich auch wegen des Entzugs der Zehntgerechtigkeit und von Diensten aus dem Dorf Groß-Sißbeck durch den von Bartensleben zu Wolfsburg beschwert, worauf der Herzog befohlen hat, dass es in seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten nicht beeinträchtigt werden solle. Er hat Erstattung des Schadens zugesichert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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