Emich Keßler von Sarmsheim bekundet, dass er ein Viertel des großen und kleinen Zehnten zu Wolfskehlen bei Oppenheim, wie dieser bei der Teilung zwischen ihm und seinem Vetter Johann Ludwig Keßler an ihn gefallen war, an Anna Margarethe von Gemmingen, geb. von Wallbrunn, verkauft hat. Vom Kaufpreis in Höhe von 1200 Reichstalern soll der Verkäufer der Witwe Amalie von Minnigerode (Mingeroda), geb. von Berlichingen, jetzt zu Darmstadt, 400 Reichstaler, die diese pfandweise darauf geliehen hat, zurückzahlen; die übrigen 800 Reichstaler hat die Käuferin ihm bar bezahlt. Er versichert, dass der Zehnt unbelastet ist, abgesehen von einem Zuchteber (vaßelebers), den der Inhaber des kleinen Zehnten halten muss. Seine Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die hessische Schatzung, derentwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Er will auch, wenn die Käuferin ihn darum ersucht, wegen dieser Kaufverschreibung in eigener Person oder durch seinen bevollmächtigten Anwalt vor dem Gericht in Wolfskehlen öffentliche Auflassung und Währschaft entsprechend der Gewohnheit dieses Gerichts leisten. Für Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag möglicherweise resultieren, unterwirft er sich erstinstanzlich der kaiserlichen Gerichtsbarkeit am Reichskammergericht, am Reichshofrat oder vor kaiserlichen Kommissaren.