Die Appellationsrichter: Vor ihnen sind zur Vesperstunde am Tag
nach Mathias [Februar 25] der Prokurator Magister Konr-ad von Westerheym
und der Beklagte Johann erschienen. Magister Konrad bat um das
Zwischenurteil, worauf die Richter antworteten, sie hätten immer noch
nicht die notwendigen Informationen von den Beisitzern. Nach dem Protest
des Magisters Konrad bat Johann um einen Termin, an dem er Beweise für
die von jenem bez-weifelten Siegel beibringen wolle. Die Richter setzten
ihm eine Frist von 14 Tagen. [Es folgen die üblichen Vorbeh-alte]. Actum
et datum a.d.1355 in crastino Mathie predicto.