Stättmeister und Rat der Stadt Schwäbisch Hall urteilen in dem Rechtsstreit: Ludwig Rupp zu Unterlimpurg, genannt Knorr, als langjähriger Pfleger und Quartiergeber seiner Schwester Agnes, "die nit bey guoter vernunft gewest", (Kläger) gegen Balthasar Beck zu Enslingen, bei welchem die Schwester ihre letzten Jahre verbracht hat, auf Herausgabe von deren nachgelassenem Vermögen, das ihm angeblich nach dem Willen seines (Rupps) verstorbenen Vaters als Ausgleich und Lohn für langjährige Beherbergung, Verköstigung und vormundschaftliche Vertretung zukommen soll, dass der Beklagte dem Kläger hinsichtlich des Nachlasses der Agnes und des für diese bezahlten Kostgeldes nichts schuldig ist. Rupps außerdem geltend gemachte Forderung von sieben Gulden soll derselbe urkundlich untermauern.