Konrad Roth, B. zu Sulz, wegen wiederholter strafbarer Handlungen erneut gef., jedoch vom Obervogt Junker Hans Herter von Herteneck freigel., schwört U. und gelobt, im Umkreis von einer Meile um Sulz ohne Erlaubnis seiner Amtleute an keinen privaten und öffentlichen Gesellschaften und Zechereien teilzunehmen und keine Waffen zu tragen. K. Roth hatte trotz Verwarnung und Bestrafung das vom Vogt ausgesprochene Verbot, Wirtschaften und öffentliche Zechgelage nicht zu besuchen, wiederholt übertreten und sich nun - vor die Wahl eines Gerichtsverfahrens oder einer verschärften Turmstrafe von drei Wochen gestellt - für die letztere entschieden.