Urteilsbrief von Sigmund von Hornstein, Landkomtur der Balleien Elsaß und Burgund des Deutschen Ordens und Komtur zu Altshausen, als Obmann und Hans Konrad von Bodmann zu Merkingen, Honburg und Wiechs und Andreas von Laubenberg zu Werenwag und Rißtissen als Besitzer auf Bitte der beiden Parteien wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen den Edlen Jakob von Stoffeln zu den zwei Hohenstoffeln und Bilgerim von Reischach zu Hohenstoffeln auf der einen Seite und dem edlen Herren Werner Schenk von Stauffenberg, Komtur des Deutschen Ordens auf der Mainau, auf der anderen Seite wegen des Jagdrechtes in einem Lor oder Lau genannten Wald zwischen den beiden Dörfern Binningen und Büßlingen, der außerdem an Zwing und Bann von Schlatt grenzt. In dem strittigen Wald gehörten beiden Parteien gemäß den Grenzmarkierungen die Gerichtsbarkeit, Zwing und Bann, Grund und Boden und Trieb- und Weiderecht. Jakob von Stoffeln zu den zwei Hohenstoffeln und Bilgerim von Reischach zu Hohenstoffeln erhoben aber einen Anspruch auf den alleinigen Besitz des Jagdrechtes, den Werner Schenk von Stauffenberg unter Berufung auf einen Kaufbrief des Deutschen Ordens über den Kauf der Herrschaft Blumenfeld bestritt. Insbesondere verwies Werner Schenk von Stauffenberg auf den Hegauischen Vertrag, der eindeutig bestimmte, dass jeder auf seinem Grund und Boden und seinem Gericht mit Zwing und Bann auch das Jagdrecht besitzt. Nach einem Augenschein mit den beiden Parteien vor Ort und einem Verhör ihrer Aussagen entscheiden die Aussteller in einem Vergleich: Da Grund und Boden, die Gerichtsbarkeit, Zwing und Bann und das Trieb- und Weiderecht nicht strittig sind und die beiderseitigen Gebiete mit Grenzmarkierungen gekennzeichnet sind, soll es dabei wie bisher bleiben. In dem strittigen Wald können beide Parteien die Jagd auf Hasen, Füchse, Dachse, Vögel und anderes Niederwild ausüben. Jakob von Stoffeln zu den zweien Hohenstoffeln und Bilgerim von Reischach zu Hohenstoffeln und ihre Erben und Nachkommen können künftig als Inhaber der beiden Schlösser Hohenstoffeln von Binningen hinunter nach Büßlingen in dem Wald reiten und jagen. Werner Schenk von Stauffenberg und die ihm folgenden Komture können künftig als Inhaber der Herrschaft Blumenfeld von Büßlingen hinauf nach Binningen in dem Wald reiten und jagen. Beide Parteien sollen sich in der Ausübung dieses Rechtes nicht gegenseitig behindern. Jede Partei kann auf ihrem eigenen Grund und Boden Wildzäune errichten und soll es auf dem Grund und Boden der anderen Partei unterlassen. Bei der Jagd auf Hasen, Füchse und anderes Niederwild hat die Partei das Vorrecht, die mit der Jagd beginnt und der die andere Partei einen Tag für die Jagd einräumen muss, bevor sie selbst damit beginnt. Wenn aber eine der Parteien Wildschweine oder Rehe in dem Wald jagen möchte, soll sie es der anderen Partei mitteilen. Die eine Partei soll dann das erforderliche Garn und Zeug geben und die andere Partei die erforderlichen Leute und Hunde stellen. Die Beute wird unter den beiden Parteien gleichmäßig aufgeteilt. Keine der beiden Parteien ist berechtigt, ohne die andere Partei Wildschweine und Rehe zu jagen. Wenn eine Partei an der Jagd nicht teilnehmen oder sie nicht unterstützen möchte, kann die andere Partei die Jagd beginnen und die Beute für sich behalten. Die Jagdrechte der beiden Parteien an anderen Orten werden dadurch nicht beeinträchtigt.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner