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Johann Baptist Rinnecker, geschworener öffentlicher Notar kraft
apostolischer Autorität, bekundet, dass er die Wahl des Dekans [von
Fulda] mit den...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1731-1740
1738 Mai 21
Ausfertigung, Pergament, aufgedrücktes Papiersiegel, zwei aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... anno a nativitate Domini nostri Jesu Christi millesimo septingentesimo trigesimo octavo indictione prima pontificatus autem sanctissimi Domini nostri domini Clementis divina providentia Papae XII. anno octavo postquam die undecima mensis Decembris anni proxime elapsi reverendissimus et celsissimus dominus dominus Amandus a Buseck quondam decanus inclytae ecclesiae Fuldensis et praepositus sancti Andreae in abbatem et principem electus fuisset indicta pro novi decani electione die decima nona mensis Maii ...
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann Baptist Rinnecker, geschworener öffentlicher Notar kraft apostolischer Autorität, bekundet, dass er die Wahl des Dekans [von Fulda] mit den Zeugen gesehen und gehört und darüber dieses Notariatsinstrument eigenhändig ausgefertigt, unterschrieben und mit seinem Notarssiegel unterfertigt hat. Er bekundet, dass es nach der Wahl des Amand (Amandus) von Buseck zum Abt von Fulda, der einst Dekan und Propst von Andreasberg war, 1738 Mai 19 (die decima nona mensis Maii) zur Wahl eines neuen Dekans gekommen ist. Zunächst haben sich die Konventualen nach der Messe des hl. Geistes am im des Chor der Klosterkirche gelegenen Altar versammelt, wo der Konventuale Karl (Carolo) von Fechenbach, Superior des Konvents, an alle Anwesenden die hl. Eucharistie ausgeteilt hat. Der Notar bezeugt, dass Abt Amand, zusammen mit anderen herausragenden Konventualen und Wahlkandidaten, in der großen Sakristei die hl. Eucharistie gespendet worden ist. Neben dem Abt werden genannt: Konrad von Mengersen, Senior; Bonifatius (Bonifaz) von Hutten; Wilhelm von Harstall; Friedrich von Kötschau (Ketschau); Kasimir von Sickingen; Adalbert von Walderdorff; Augustin von Bastheim; Eugen von Bastheim; Leopold Specht von Bubenheim; Karl von Fechenbach; Anton von Hagenbach; Vinzenz von Buseck; Lothar von Hohenfeld; Ämilian (Aemilianus) Zobel von Giebelstadt. Aus diesem vom Syndikus des Konvents vorgestellten Kollegium ist aus den von der Abtswahl Verbliebenen der neue Dekan von Fulda gewählt worden. Zu Zeugen der gemäß den Vorschriften durchgeführten Wahl sind mit dem Notar Johann Heinrich Fischer, Fuldaer Rat (consiliarius) und Dekan des Kollegiatstifts in Rasdorf, und Pater Ämilian (Aemilianus) Troist, Profeßmönch des Benediktinerklosters Abdinghof in Paderborn sowie Rat, Doktor und Professor der Theologie, ernannt worden. Der Notar hat die genannten Kleriker als Zeugen vereidigt. Vor der Wahl hat Georg Joseph Wagner, Doktor beider Rechte sowie enger Rat und Kanzler des fuldischen Konvents, eine Rede vor den Versammelten gehalten. Danach hat er sich zum Ort der Wahl begeben. Dort hat der Syndikus die Namen der zur Wahl Stehenden ausgerufen, sie auf die Anzahl ihrer Wahlstimmen hingewiesen und erklärt, das nur diejenigen rechtmäßig an der Wahl teilnehmen können, die auch das Wahlrecht (ius suffragii) besitzen. Der Syndikus hat daraufhin im Namen der zur Wahl Stehenden dem Notar und einem der Zeugen zum Zeichen (signum) der erneuten Vorladung der zu Wählenden befohlen, vor die Portale (valvas) der Kirche zu gehen, dort die niedergeschriebene Vorladung öffentlich zu verkünden und diese wiederum mit klarer Stimme am Ort der Wahl zu verlesen. Der Syndikus hat danach jeden der Anwesenden befragt, ob er an der Wahrnehmung seines Wahlrechts aus Gründen der Exkommunikation, des Interdikts oder wegen anderer Gründe gehindert is. Er hat sie nochmals gefragt, ob sie das Wahlrecht besitzen. Die Befragten haben mit folgendem Lobpreis geantwortet: Wir beschwören in gewohnter Form, dass der Schöpfer des [hl.] Geistes über uns kommen soll, um den Einzelnen für würdig zu erkennen und den Besseren innerhalb der Gemeinschaft zu erwählen. Weiter sind nach alter Gewohnheit zur Leitung der Wahl drei Wahlhelfer (scrutatores) gewählt und vereidigt worden, Pater Maurus Sieberth, Profeßmönch und Subprior des Fuldaer Benediktinerordens; Pater Anselm Erb, ebenfalls Profeßmönch des Benediktinerordens aus dem Reichskloster Ottobeuren in Schwaben, Rat des Klosters Fulda, Doktor beider Rechte und ordentlicher Professor des Kirchenrechts an der Universität Fulda; sowie Pater Marianus Röbig, ebenfalls Profeßmönch des Benediktinerordens. Die Wahlhelfer haben den geweihten Kelch (sacro calice) für die Wahl zunächst leer dem Abt präsentiert; danach hat jeder der Wähler die ihm zustehenden beiden Stimmen auf zwei separate Zettel geschrieben und in den Kelch gelegt. Die Wahlhelfer haben die Zettel an einem gesonderten Tisch in Anwesenheit des Notars und der Zeugen ausgewertet, überpüft, ob die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Zahl der Wähler übereinstimmt und wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Nachdem niemand nach zwei Wahlgängen die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnte, hat der Abt in Übereinstimmung mit dem Konvent einen dritten Wahlgang auf 1738 Mai 21 festgelegt und zu diesem Wahlgang alle Konventualen zusammengerufen. Nach der dem hl. Geist gewidmeten Morgenmesse 1738 Mai 21, die durch den Konventualen Anton von Hagenbach gefeiert worden ist, sind alle Konventualen in Anwesenheit des Notars und der Zeugen nach dem Gottesdienst in derselben Weise wie bei den ersten Wahlgängen 1738 Mai 19 zusammengetreten. Durch den Syndikus sind Notar, Zeugen und die gleichen Wahlhelfer mittels Eid mit der Abwicklung der Wahl beauftragt worden. Die anwesenden Konventualen haben folgenden Lobpreis angestimmt: Es möge der [hl.] Geist über uns kommen, die neuerliche Wahl lenken und in ungestörter Form die Wahl, Aufzeichnung und Auszählung der Wahl überwachen. Nach erfolgter Wahl ist durch Pater Anselm Erb das Ergebnis verkündet worden. Der Senior Konrad von Mengersen, Propst von Johannesberg, hat eine Stimme erhalten, Leopold Specht von Bubenheim, Propst von Petersberg, fünfzehn Stimmen. Daraufhin hat Anselm Erb in seiner Funktion als Wahlhelfer Leopold Specht von Bubenheim öffentlich unter Anrufung der Patrone des Klosters, der hl. Gottesmutter und des hl. Bonifatius sowie der Heiligen Dreifaltigkeit vor dem versammelten Konvent zum neuen Dekan erklärt und Leopold als in Übereinstimmung mit der Lebensführung des Benediktinerordens stehend, von rechtmäßiger Abstammung herrührend und frei von Kirchenstrafen sich befindend bezeichnet. Leopold hat die Wahl zum neuen Dekan demütig akzeptiert. Nach der Gratulation der Anwesenden hat er vom Abt die Schlüssel der Klosterkirche überreicht bekommen, ist er zur Eingangstür (ianuam) der Sakristei, die zum Chor führt, gegangen und dabei vom Abt und den übrigen Konventualen begleitet worden. Dort hat der Neugewählte die Tür mit den überreichten Schlüsseln aufgeschlossen. Anschließend haben Abt und Konvent vor dem großen Altar im Chor den ambrosianischen Lobgesang (hymnum Ambrosianum) angestimmt. Danach ist der Dekan zum Zeichen seiner Wahl im Chor mit Weihwasser aspergiert worden. Anschließend hat der Neugewählte die Tür, die innen im Chor liegt und einen Teil des Evangeliums zeigt, aufgeschlossen und ist mit den Anwesenden in die Dekanei gegangen. Dort hat ihn der Abt im Geheimen mündlich auf Gehorsam und Treue verpflichtet und ihm die seinem Amt zustehenden geistlichen und weltlichen Rechte in Form von Schlüssel und Siegel übergeben. Die anwesenden Konventualen haben ihm im Anschluss seine kanonische Wahl nochmals bestätigt, ihm zugejubelt, ihn als ihren Herrn anerkannt und ihm den Gehorsam versprochen. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, Rückseite; Siegel: 1. Papiersiegel, 1. Lacksiegel, 2. Lacksiegel)
Vermerke (Urkunde): Rückvermerk: (Instrumenteum Electionis / plurimum reverendi et perillustris / domini Leopoldi Specht a Bubenheim / inclytae ecclesiae Fuldensis decani et / praepositi in monte sancti Andreae / Electi die 21ma Maii / 1738)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ioannes Baptista Rinnecker / notarius apostolicus iura/tus in curiam romanam imma/triculatus manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Et ego Ioannes Henricus Fischer / testis requisitus testor ut supra manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Et ego P[ater] Aemilianus Troist ordinis sancti Benedicti / professor, testis requisitus testor, ut su/pra manu propria
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Johann Heinrich Fischer
Vermerke (Urkunde): Zeugen: P. Aemilianus Troist
Vermerke (Urkunde): Siegler: Notar Johann Baptist Rinnecker, Johann Heinrich Fischer, Pater Ämilian Troist
Die Wahl Leopold Spechts von Bubenheim fand, abweichend dem Ausstellungsdatum der Urkunde, 1738 Mai 21 statt, siehe die Festlegungen für den dritten Wahlgang im Regest und den korrigierenden Rückvermerk der Urkunde.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.