#1478 Okt. 30 (freitag nach Sannt Symon und Judas der hailigen zwelfpotten tag) *Die Gebrüder Wilhalm und Ludwig von Wernau (Werdnaw) bekunden: Sie haben von ihrem Vetter Lorenz Krafft (Crafften), Bürger zu Ulm, um 14500 fl rh Ober- und Unterbalzheim (Ballszee), Sinningen (Syningen), seine Stücke und Güter zu Kirchberg, das halbe Gericht sowie Zwing und Bann daselbst, den Hof Albertshofen (Alpertzhoven) mit allen dazugehörigen Holzmarken, Leuten und Gütern, insonderheit mit dem Holz gen. der Mittelbühl (Mittelbuhel) und den Gülten laut eines besiegelten Registers, alles mit sämtlichen Zugehörungen, am 27. Okt. 1478 (Abend vor St. Simon und Judas) erkauft. Ober- und Unterbalzheim sowie Sinningen mit den dazugehörigen Holzmarken gehen von der Herrschaft Kirchberg zu Lehen, die Stücke und Güter zu Kirchberg, das halbe Gericht sowie Zwing und Bann daselbst, der Hof zu Albertshofen, die dazugehörigen Holzmarken und der Mittelbühl sind freies Eigen; Ober- und Unterbalzheim sowie Sinningen sind den Erben des +Ulrich Ehinger [gen.] Österreich[er] um 200 fl rh, ablösbar mit 4000 fl, und Frau Magdalene, Witwe des Konrad von Sontheim (Sunthain), um 50 fl rh, ablösbar mit 1000 fl, verpfändet. Die A. räumen dem Verkäufer für die nächsten 5 Jahre ab 24./27. Feb. 1479 (von nun den viertagen zu eingennder vasten) den Wiederkauf ein bei einjähriger Kündigungsfrist, wobei die Kündigung zwischen Weihnachten und Beginn der Fastenzeit zu erfolgen hat, und bei Rückzahlung in Ulm innerhalb Jahresfrist. Für die Zeit zwischen Aufkündigung und vollständiger Ablösung behalten sie sich die weitere Nutzung der Güter vor. Sie versprechen, im Falle des Wiederkaufs die Lehen aufzusagen, den Lehenherrn um die Belehnung des Lorenz Krafft zu bitten und Krafft die Güter ungeschmälert zu überantworten. In den gen. 5 Jahren dürfen sie von den Gütern nichts versetzen oder veräußern. Wird ein Wiederkauf im vorgeschriebenen Zeitraum weder angekündigt noch vollzogen, wird diese Urkunde kraftlos und ist den A. zurückzugeben. Brechen die A. das Wiederkaufsrecht, so behält die Urkunde auch über die fünf Jahre hinaus ihre Rechtskraft. Die A. setzen Gewährsleute ein, die ebenso wie sie selbst mit ihrer Habe zu bürgen haben, falls dem Lorenz Krafft und seinen Erben der Wiederkauf verweigert wird. %Stefan von Roth (Rott) und Friedrich von Wernau (Werdnaw) &A. und Bürgen +Ausf. Perg. - 4 Sg. anh., 1. - 3. besch. - Rv. !HStAS A 155 Bü 263