Allmendstreit, Instanzengang. Zwischen den Einwohnern der zu Malmedy gehörenden Dörfer de Géromont und de Baugnez war es zum Streit um die Berechtigung zur Teilhabe an der Allmend-Weide, die die Appellaten ausschließlich für sich beanspruchten, gekommen. Die Appellanten wenden sich dagegen, daß gegen das Urteil der als 4. Instanz tätigen Schöffenmeister und Schöffen des königlichen Stuhles und der Stadt Aachen an den Abt von Stablo appelliert wurde, dieser sich für zuständig erklärte und ein Urteil fällte. Sie erklären, von Aachen müsse zwingend an ein kaiserliches Gericht appelliert werden. Die Appellaten dagegen sehen dagegen den Rechtszug als „iuxta antiquam consuetudinem“ üblich an. Weniger deutlich als der Abt selbst, der in den Acta priora das Aachener Gericht als beratend (ex relatu et consilio honorabilis senatus scabinorum Aquisgranensium) bezeichnet, sehen sie das Aachener Gericht als zwischengeschaltet für die Frage, ob gemäß dem Urteil einer früheren Instanz, die vorbehaltlich des besseren Beweises einer Rechtsgewohnheit entschieden hatte, dieser bessere Beweis erbracht worden sei. Am 9. Dezember 1549 entschied das RKG, auch Dr. Mack solle in dieser Sache in deutscher Sprache „volnfahren“. Nach anfänglich deutschsprachigen Protokolleinträgen sind diejenigen seit dem 8. Oktober 1550 größtenteils in lateinischer Sprache verfaßt. Am 8. März 1553 entschied das RKG, die Appellation sei nicht an das RKG erwachsen, und verurteilte die Appellanten, den Appellaten die Kosten zu erstatten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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