Dietrich (Teoderich von Erbach 1434-1459) Erzbischof zu Mentze hat mit seinen Räten das Schiedsgericht in dem Streit zwischen seinem Oheim, Graf Hans (II.) zu Wertheim u. seinem Bruggrafen zu Miltenberg, Eberhart Rude von Kollen laut dem inserierten Anlaßbrief (XIII, 117 Transsumpt) übernommen: Die Parteien haben ihm den Termin für die Entscheidung bis Lichtmeß verlängert. Bis zu diesem Termin hat der Erzbischof den Parteien seinen Ausspruch übergeben lassen. Urteil: Graf Hans beklagt sich, daß Jorg von Swinfurt denen zu Lynach das ihre genommen habe zu einer Zeit, wo er ein Eberharts Kost war. Sein Schaden betrage 1000 fl. Dagegen wandte Eberhart ein, Jorg sei zu den Zeiten sein Knecht nicht gewesen, was er getan habe, sei ohne sein Wissen und Willen geschehen, nach der Tat sei er in seine Kost nicht mehr gekommen. Da Graf Hans durch Kundschaft nicht belegen kann, daß Jorge in Eberhards Diensten stand, als er die Tat vollbrachte, Eberhard aber das Gegenteil durch Kundschaft beweist, wird er freigesprochen. Graf Hans klagte, Eberhart habe ihm den Main aufgehalten. Dieser leugnet es u. erklärt, er habe lediglich den Befehl des Erzbischofs, keine Früchte oder Speise landaufwärts gehen zu lassen, dem Zöllner weitergegeben. Der Erzbischof u. seine Räte urteilen, daß Eberhart, wenn er das durch einen leiblichen Eid beschwören kann, frei sein soll. Kann er es nicht, so soll er den vom Grafen Hans durch seinen Eid bekräftigten Schadensanspruch befriedigen. Der Schadenersatz soll innerhalb 4 Monden nach des Grafen Eid geschehen. Weiter klagte der Graf, Eberhart habe von seinen Eigenleuten, die in Eberharts Gebiet wohnen, zu Haselberg und anderswo ungebührliche Frohndienste verlangt, was ihm und den Seinen einen Schaden von 100 fl. verursachte. Dagegen wandte Eberhart ein, Haselach u. Haselberg gehören nicht zur Grafschaft u. Erbgut des Grafen Hans, sondern zu einer Zent des Stiftes Wirtzpurg, und was Graf Hans an der Zent innehat, das habe auch er infolge der (Schuld-) Summe des Stiftes. Dazu habe er mit den andern Gauerben zu Rotenfels Anteil an der Zent. Daraus ersehe man, daß Graf Hans im Dorf u. Meiler nichts zu gebieten u. verbieten habe. Da legte Graf Hans das Vidimus eines Lehensbriefes vir, besiegelt von Abt Johans zu Brumbach. Nach dieser Urkunde hat er die Zent zu Michelriet (in die die beiden Orte gehören) von Bischof Johans (II. von Brunn 1411-1440) zu Wirtzpurg zu Lehen u. von seinem Vater, dem Grafen Hans (I.) geerbt. Wenn auch Eberhart Herrensvogt darüber wäre, lägen doch Haselberg u. Haseloch in seiner Grafschaft u. Zent. Eberhart könne darum die Eigenleute nicht über Gebühr belasten. Diese würden sich aber darüber beschweren. Das Letztere bestreitet Eberhart. Er bringt von etlichen Eigenleuten Kundschaft bei, daß sie sich über ihn bei Graf Hans nicht beklagt hätten. Da das Gericht zu Haselberg, Eberhart Rude von Graf Hans zu Lehen hat, u. da dasselbe in Graf Hansens Zent gehört, so entscheidt der Erzbischof mit seinen Räten, daß, wenn Graf Hans durch parteilose Kundschaft beweisen kann, daß Eberhart des Grafen Eigenleute über das landübliche Maß beschwert, so solle der Rude die Belästigung abstellen u. dem Grafen den Schaden ersetzen. Der Graf soll den Schadensanspruch beschwören. Innerhalb 4 Monden nach dem Eid muß der Schadenersatz erfolgen. Kann der Graf Kundschaft und Eid nicht leisten, so ist der Rude frei. Zum Vierten klagt der Graf, Eberhart haben seinen Metzger Contz Ubelin, der zu Miltenberg etliche Ochsen gekauft hatte, geboten, die Ochsen wieder nach Miltenberg zu treiben u. das Geld wieder zu nehmen, was ihm ein Schaden von 20 fl. sei. Eberhart etgegnet, er habe nur verboten Kost oder Speise landaufwärts zu bringen, was er auf Befehlt des Erzbischofs tat. Urteil: Wenn er das beschwören kann, ist er frei, wenn nicht, Schadenersatz nach dem vom Grafen beschworenen Anspruch innerhalb 4 Monden nach dem Eid des Grafen. Weiter klagt der Graf, Eberhart habe die von Boxel in ihrer Gerichtsbarkeit beeinträchtigt, und verlangt 200 fl. Schadenersatz. Eberhart entgegnet, er habe die von Boxel an der Zent von Miltenberg belangt, weil sie in seinen Hof gepfändet hätten. Er habe nur ein Weistum der Schöffen des dortigen Gerichtes ausgeführt. Dieses bezeugt er durch eine Kundschaft des Zentgrafen zu Miltenberg. Urteil: Freispruch für Eberhart. Zum Sechsten klagt Graf Hans, Eberhart habe eigene Güter, die er verkaufte, nicht verzollt. Schadenanspruch: 200 fl. Dagegen sagt Eberhart, sein Vater u. er seien bisher in Freudenberg nie verpflichtet gewesen, eigene Waren zu verzollen. Auch sei er als Edelmann u. Burgmann des Grafen Hans zu Freudenberg zollfrei. Da er die Zollgrenze des Grafen zu Freudenberg anerkennt, urteilt der Erzbischof, er müsse seine bisherige Zollfreiheit durch Kundschaft beweisen, sonst sei er verpflichtet, in Zukunft zu verzollen u. den Schadenersatz zu zahlen. Zum siebten klagt der Graf, Eberhart sei zuvor als sein Lehensmann berechtig, Bau- und Brennholz zum Trennbacher Hofe in den bei Freudenberg gelegenen Wäldern des Grafen zu schlagen, aber er habe Holz hauen lassen, u. der Hof sei doch abgebrochen u. wüst. Schadenersatzanspruch 100 fl. Eberhart entgegnet, seit der Zeit, wo kein Hofmann mehr zu Trenbach saß, sei seines Wissens kein Holz mehr gehauen worden. Dagegen behauptet der Graf, das Holz sei vor dem Abzug des Hofmanns gehauen u. anderswo verwendet worden. Darauf verweist Eberhart auf die Klage des Grafen, nach der das Holz gehauen worden sei, da der Hof wüst war. Urteil: Wenn der Graf mit Kundschaft beweist, daß Eberhart zu unerlaubten Zweck Holz hauen ließ, u seine Schadenersatzanspruch eidlich bekräftigt, muß Eberhart innerhalb 4 Monden den Schaden ersetzen, andernfalls ist er frei gesprochen. Zum achten klagt der Graf, Eberhard habe etliche Fischer die "auf des Reiches Straße" u. in einem "gemeinsamen Wasser" gefischt hätten, gefangen gesetzt u. ihnen dadurch einen Schaden von 100 fl verusacht. Dagegen erklärt Eberhart, die Fischer hätten in seinem Gebiete auf dem Main mit ungewöhnlichen Fischzeug gefischt (mit ongewonlichen getzauwn). Das habe sein Vater u. er ihnen drum allezeit gewehrt. Graf Hans zuliebe habe er die Fischer freigegeben, auf daß es ihnen der Graf befehle, daß sie das nicht mehr täten. Da der Graf ihm geantwortet habe, daß er ihnen solches befehlen wolle, sei die Sache erledigt. Da der Graf die Sache nicht für erledigt erklärt entscheidet der Erzbischof mit seinen Räten, wenn der Rüde mit zwei oder drei Unparteiischen beweisen kann, daß die Sache erledigt sei, oder wenn er mit ebensoviele Mannen beweisen kann, daß die Fischer mit ungewöhnlichen Zeug in seinem Gebiet gefischt hätten, so ist er freigesprochen. Kann der die Beweise nicht erbringen, so soll er dem Grafen innerhalb 4 Wochen, nachdem dieser den Schadenersatzanspruch eidlich berkräftigt hat, den Schaden ersetzen. Zum neunten klagt der Graf, Eberhart habe ihm den Zins einer Wiese entzogen, "die Kuerm" genannt, am "Bratbach" gelegen. Von dieser habe er u. Ritter Eberhart von Riedern jährlich 6 Räfe Zins bezogen, was er durch Kundschaft beweisen wolle. Der Zins stehe aber seit etlichen Jahren aus, darum solle ihm die Wiese verfallen sein. Darauf erwiederte Eberhart, er habe länger als Landesrecht sei, die Wiese ohne jeden rechtlichen Anspruch inne. Er habe niemals Zins davon gegeben, auch habe er nicht erfahren können, daß sein Vater jemals davon gezinst habe oder rechtlich aufgefordert worden sei, Zins zu zahlen. Urtiel: Wenn der Graf mit 2 oder 3 Unparteiischen beweisen oder urkundlich belegen kann, daß er obigen Zins auf dem Gute habe u. daß er ihm forderte innerhalb der Zeit, die das Recht des Landes vorschreibt, in dem das Gut liegt, so soll Eberhart Zins zahlen von der Zeit an, als ihn der Graf nach Landesrecht gefordert hat; auch soll dem Eberhart fernerhin, ihn zu zahlen schuldig sein. Kann aber der Graf das nicht beweisen, so ist Eberhard freigesprochen. Zum Zehnten klagt der Graf, in einem Streit eines gräfl. Eigenmanns mit Namen Wortman Ering und einem Eigenmann Eberhards, genannt Contz Eber um einen Acker zu Haselach habe Eberhards den gräflichen Eigenmann seinen Acker mit Gewalt genommen u. Contz Eber gegeben, wiewohl die Sache zum Urteil gestellt war, u. die Schöffen das Urteil dem Stadtgericht zu Wertheim überwiesen, wo sie von altersher ihre Urteile fälten, Schadensersatzanspruch 20 fl. Eberhard entgegnete, er sei Vogt u. Herr zu Haselach. Auch hätten ihn die Schöffen gebeten, er möge sich der Sache annehmen, da sie besorgten der gräfl. Eigenmann möchte um die Ehre kommen, wenn sie das Urteil aussprechen müßten. Die Güter in Haslach gehörten alle ihm u. gingen von ihm zu Lehen. Urteil: Eberhart soll dem gräfl. Eigenmann gestatten, von seinem Eigenamnn am Gericht zu Haslach Recht zu nehmen. Wem dann der Acker im Gericht zugewiesen wird, dem soll ihm Eberhard belassen. Zum elften klagt der Graf, in seinen alten Registerbüchern habe er gefunden, daß er den einen Acker bei Trenbach, der innerhalb des Waldes leige, jährlich von Eberhart 1/2 Malter "flürlich" Zins erhalten solle. Den habe er von Eberhards Hofmann zu Trenbach, der den Acker innehabe, oftmals fordern lassen; der habe aber jedesmal den Zins verweigert mit dem Bemerken, Eberhard habe ihm verboten Zins zu geben. Eberhart antwortete darauf, in seiner Klage rede der Graf von 1/2 Malter "flürlich", in der Widerrede von 4 Simmri u. 3 Metzen. Er wisse keinen Acker zu Trenbach, der Graf Hans zinsbar sei. Den Hof trage er aber vom Grafen zu Lehen, u. nur ein Rechtsspruch vor des Lehensmannen könne ihn daraus bringen. Urteil: Wenn Graf Hans dem Eberhard einräumt, daß der Acker von ihm zu Lehen geht oder wenn Eberhard urkundlich oder durch "Kundschaft" beweisen kann, daß der Acker ein gräfl. Lehen sei, so weise der Erzbischof den Streitpunkt vor die gräfl. Lehensmannen. Ist aber keins von beiden der Fall, so mag der Graf durch Urkunde oder 2 oder 3 Unparteiische beweisen, daß der Zins auf den Acker ihm zusteht, u. er ihn nach Landes Gewohnheit zur rechten Zeit gefordert habe. Gelingt das, so muß Eberhard den Zins zahlen, wenn nicht, ist er frei gesprochen. Zum zwölften klagt der Graf, Eberhard habe des Grafen Rugelli zu Freudenberg durch seinen Gewalthaber widerrechtlich 4 Malter jährlicher Korngült gefordert, die die Rugelli habe von einem Gute zu Risterhusen, das Eber Ziegeler hatte u. jetzt Lemmerhenne zu Risterhusen habe. Schadensersatzanspruch: 20 fl. Dagegen erwiederte Eberhart, die Gülte hätten andere Leute gefordert, ihn berühre die Sache nur insoweit, als er diesen Leuten auf seinem Gerichte seinen Rechtsbeistand lieh. Urteil: Eberhart ist verpflichtet, der Ruggeli die Korngülte einzuräumen. Wer dem Anspruch auf die Gülte zu haben vermeint, der möge sie erheben, im Rechtsstreit mit Graf Hans. Nun klagte Eberhard Rude, der erzbischöfliche Burggraf zu Miltenberg, gegen Graf Hans zu Wertheim, Dieterich Seume, Wolffmeyser u. Ratz von Wiesenbach u. etliche andere Mitritter hätten ihm in u. aus des Grafen Schlössern u. Städten beträchtlichen Schaden zugefügt, obwohl Eberhart des Grafen Mann sei; am donnerstag nahe Mittag vor hl. Kreuz seien seine Feinde ausgeritten aus Wertheim u. hätten die Seinigen am Kreuzestag in der Früh zu Bulaw (Mainbullau) geplündert, wie das bekannt sei. Dietherich Suwe sei abend wieder zu Wertheim gewesen, nachdem er und andere ihm das Seinige am Morgen zu Haselbach weggenommen u. verbrannt hatten. Als sie seine Scheuer zu Collenberg u. den Hof zum Luffs verbrannten u. der Seinige zu Nuwesess u. Ffolmerssdorff verbrannten u. wegnahmen, da seie sie auch von Wertheim herausgeritten. Ratz u. Dieterich Seume hätten ihn auch Leib u. Gut getrachtet u. seien dann nach Wertheim eingeritten u. hätten dort über Nacht u. läger gelegen. Seine Eigenleute vom Altenbuche u. von Haselberge seien gebrandschatzt worden, die Verhandlungen über die Brandschatzung sein zu Wertheim in der Stadt geschehen, auch sei die Brandschatzung nach Wertheim abgeliefert u. dort angenommen worden. Ratz u. seine Mitstreiter hätten seinen Eigenleuten zu Ruwenberg die Pferde weggenommen u. nach Remlingen getrieben in einen Wald. Dort hätten sie einen von Remlingen mit der Wartung der Pferde betraut, bis die selben wieder gelöst wurden. Das Lösegeld hätten seine Eigenleute nach Wertheim zahlen müssen. Der ganze Schaden für ihn u. die Seinen betrage ungefähr 3000 fl. Dagegen sprch Graf Hans, all das sei ohne sein Wissen u. seinen Willen geschehen, auch hätten ihn die obgenannten zugesagt, aus seinen Schlössern u. Städten dem Eberhard keinen Schaden zu zufügen. Auf ein Klage Eberharts, die er durch Kundschaft belegt, die Seinigen, die in Wertheim klagten, seien abgewiesen worden, entgegnete der Graf, Eberhart habe die Seinigen geschickt an einem Abend, als gerade der Jahrmarkt in Wertheim begonnen habe. Die Leute Eberharts hätten verlangt, der Graf solle gegen etliche nach Gewohnheit des Halsgerichtes Recht gewähren. Da aber am Jahrmarkt u. einen Tag vor u. nach demselben laut königlichem Privileg jeder freies Geleit habe, so konnte er den Boten Eberharts kein Gericht halten. Wären sie an einem andern Tag gekommen, er hätte ihnen das Recht nicht versagt. Beide Teile belegten ihre Behauptungen durch "Kundschaft". Dazu erklärte Eberhart Dieterichs u. Ratzens Kundschaft u. Briefe kämen für ihn nicht Betracht, da sie selbst beteiligt seien, worauf der Graf erwiederte, er müsse sich doch mit jenen entschuldigen, die "die Geschuldigte" geben sollen haben. Urteil: Eberhart soll mit 3 Unparteiischen, die ihm nicht "zum Schilde geboren" sind, eidlich seinen Schadenersatzanspruch belegen. Was ihm darauf Schaden zugefügt wurde in u. aus den Schlössern des Grafen Hans nach der Zeit, wo er Recht vom Grafen verlangte, u. dieser zusagt, daß er seine Feinde ihm nicht zum Schaden halten wolle, das soll der Graf dem Eberhart innerhalb 4 Monden vergüten. Zum zweiten klagt Eberhart, das Heintz Beder mit seinen Mitrittern auf der Steige über Eichenbükel auf mainzischer Straße u. in Eberrharts Amt einem Bürger sein Geld u. seine Kleider nahmen u. damit gen Wertheim ritten. Heintz Beder müsse das bekommen. Der Graf lehnt jegliche Beziehungen zu Beder ab, er läßt ihn auch in Eberharts Gefangenschaft, in der er sich befindet. Der Erzbischof behält sich den Fall als Angelegenheit eines eigen Gerichtes vor. Zum dritten klagt Eberhart, der Gewalthaber des Grafen habe einen seiner Eigenleute in Haselach einen Schelch (schilich) genommen, weil dieser überfahrn wollte. Eberhart beruft sich auf sein Vogteirecht, auch habe der Mann keine Neuerung eingeführt. Der Graf: der Mann habe sich unterstanden, in Haselach ein Fare (Fähre) zu machen; die Haslocher müsten aber seit alters in Wertheim überfahren, wo ihm jährl. Gülte bezahlt werde. Auch hätte er in Haslach von der Zent wegen zu gebieten, zudem liege es in seiner Grafschaft u. gehöre an das Stadtgericht zu Wertheim. Urteil: Wenn der Graf beweist, daß in den letzten 10 Jahren die Haslocher in Wertheim überfahren mußten, so ist er freigesprochen u. zu Haslach darf kein allgemeine Fähre errichtet werden, andernfalls muß er den Schelch zurückgeben u. die Fähre erlauben. Zum vierten klagt Eberhart, ein Wertheimer Jude, mit Namen Seligmann habe in Rotenfels keinen Zoll entrichtet. Der Graf entgegnet, der Jude habe sich seinem Gericht gestellt, übrigens verweist er Eberhart an den römischen Kaiser, von dem er die Juden zu Lehen habe. Urteil: Eberhart soll mit dem Juden den Streit am gräflichen Gericht austragen. Zu beibringung der verlangten "Kundschaften" setzt der Erzbischof einen "endlichen" Rechtstag im Rathaus zu Miltenberg vor seinen Räten auf dinstag nach dem sontag Innocanit fest (4. März).

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